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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 231<br />

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und Jahresabrechnung<br />

Leider ist gerade die (Nicht-)Beachtung der Umsatzsteuer in der Jahresabrechnung in<br />

vielen Eigentumswohnhausanlagen unübersichtlich bzw. problematisch.<br />

Grundsätzlich muss bei der Umsatzsteuer unterschieden werden:<br />

� Umsatzsteuer <strong>für</strong> Leistungen, die von der Eigentümergemeinschaft<br />

allen <strong>Wohnungseigentümer</strong>n erbracht werden<br />

Die Eigentümergemeinschaft wird nach dem Umsatzsteuerrecht wie eine Firma behandelt,<br />

die Leistungen (Umsätze) an jemanden (die einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong>)<br />

erbringt. Man kann sagen, dass die Eigentümergemeinschaft die Leistung „Bewirtschaftung<br />

der Liegenschaft“ an die einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong> erbringt. Für diese<br />

Umsätze hat sie Umsatzsteuer (USt.) zu zahlen. Umsatzsteuer muss <strong>für</strong> den gesamten<br />

Bewirtschaftungsaufwand <strong>für</strong> die Liegenschaft (Betriebskosten, Erhaltungs- und Ver-<br />

besserungsaufwand, sonstiger Aufwand, nicht aber <strong>für</strong> Kreditrückzahlungen und<br />

Beiträge zur Rücklage) abgeführt werden. In der Abrechnung müssen die von den Eigentümern<br />

bereits monatlich geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen berücksichtigt<br />

werden. Jeder <strong>Wohnungseigentümer</strong> hat die auf sein Wohnungseigentumsobjekt nach<br />

der jeweiligen Nutzungsart entfallende Umsatzsteuer zu entrichten. Für Wohnungen<br />

beträgt die USt. 10 %, <strong>für</strong> andere Wohnungseigentumsobjekte 20 %.<br />

� Die von den Vertragspartnern der Eigentümergemeinschaft in Rechnung<br />

gestellte Umsatzsteuer <strong>für</strong> deren Leistungen an die Eigentümergemeinschaft<br />

Da die Eigentümergemeinschaft <strong>für</strong> ihre Umsätze mit den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n<br />

Umsatzsteuer abzuführen hat, besteht <strong>für</strong> sie die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges.<br />

Es sollte darauf geachtet werden, dass die Aufwendungen <strong>für</strong> die Liegenschaft (Kosten,<br />

welche die Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft dieser in Rechnung gestellt<br />

haben) in den Abrechnungen nur netto verrechnet werden. Da die an die Vertragspartner<br />

bezahlten Umsatzsteuern und die im Wege des Vorsteuerabzuges geltend gemachten<br />

Beträge gleich hoch sind, könnte man eigentlich davon ausgehen, dass dieses<br />

Ergebnis (Summe = 0) in der Jahresabrechnung gar nicht aufscheinen muss.

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