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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 208<br />

DER VERWALTER<br />

Prinzipiell kann jede natürliche oder juristische Person als gemeinsamer Verwalter der<br />

Liegenschaft bestellt werden. Bei kleineren Anlagen kommt es vor, dass – durchaus<br />

sinnvoll – ein einzelner <strong>Wohnungseigentümer</strong> mit der Verwaltung der Liegenschaft<br />

betraut wird. In den meisten Fällen werden Wohnungseigentumsliegenschaften aber<br />

nicht von einem (oder mehreren) <strong>Wohnungseigentümer</strong>(n), sondern von einem professionellen<br />

Hausverwalter (gemeinnützige Bauvereinigung oder gewerblicher Verwalter)<br />

verwaltet.<br />

Eine grundsätzliche Bemerkung: Obwohl die Rechtslage genau umgekehrt wäre, fühlen<br />

sich <strong>Wohnungseigentümer</strong> „ihren“ Hausverwaltungen häufig ähnlich unterlegen,<br />

wie dies zwischen Mietern und den vom Vermieter beauftragten Verwaltungen der Fall<br />

ist. Der „Herr im Haus“ sind aber die <strong>Wohnungseigentümer</strong>, nicht der Verwalter.<br />

Die Bestellung eines Verwalters<br />

Die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters ist eine Angelegenheit der ordentlichen<br />

Verwaltung. Das heißt, dass die Mehrheit der <strong>Wohnungseigentümer</strong> – gerechnet nach<br />

Miteigentumsanteilen – über die Bestellung des Verwalters entscheidet. Die Mehrheit<br />

kann auch die allenfalls notwendigen Vereinbarungen mit ihm treffen.<br />

Kann zwischen den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n keine Mehrheitsentscheidung über eine<br />

Verwalterbestellung getroffen werden, kann über Antrag auch nur eines <strong>Wohnungseigentümer</strong>s<br />

das Bezirksgericht einen gemeinsamen Verwalter bestellen.<br />

Weiters kann – solange noch kein gemeinsamer Verwalter bestellt ist – jeder einzelne<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong> und auch jeder Dritte, der ein berechtigtes Interesse an einer<br />

Verwalterbestellung hat, einen Antrag bei Gericht auf sofortige Bestellung eines nur<br />

vorläufigen Verwalters stellen. Ein Dritter könnte in diesem Fall z.B. ein Handwerker<br />

sein, der in dem Haus eine Reparatur durchführt bzw. durchführen soll oder auch eine<br />

Behörde, die eine „Ansprechperson“ der Eigentümergemeinschaft braucht .<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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