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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 212<br />

Von der Vollmacht zu unterscheiden ist der konkrete Auftrag (eine Weisung), den<br />

(die) der Verwalter von der Eigentümergemeinschaft erhält.<br />

� Die Vollmacht legt fest, was der Verwalter tun kann (z.B. im Namen der Eigentümergemeinschaft<br />

Verträge über die Durchführung von Erhaltungsarbeiten<br />

abschließen).<br />

� Der Auftrag (Die Weisung) regelt, was der Verwalter in einem konkreten Fall tun<br />

darf (z.B. eine bestimmte Erhaltungsarbeit nur nach Einholung mindestens dreier<br />

Angebote und erst nach einem diesbezüglichen Beschluss der Eigentümermehrheit<br />

zu vergeben).<br />

Rechtsprechung<br />

� Verträge, die ein Hausverwalter als solcher über Reparaturarbeiten im bzw. am<br />

Haus mit Dritten abschließt, sind im Zweifel im Namen der Eigentümergemeinschaft<br />

geschlossen, auch wenn diese namentlich überhaupt nicht erwähnt<br />

wurde und der Verwalter selbst Miteigentümer ist.<br />

� Es ist Aufgabe des Hausverwalters, abgeschlossene Versicherungsverträge auf ihre<br />

Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen.<br />

� Der bestellte Verwalter ist befugt und verpflichtet, im Rahmen der ordentlichen<br />

Verwaltung alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen<br />

Gutes dienen, zu besorgen.<br />

� Ohne besondere Vollmacht ist der Verwalter nicht berechtigt, mit einem <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

einen Mietvertrag über einen Abstellplatz, der sich im<br />

gemeinsamen Eigentum aller Miteigentümer befindet, abzuschließen.<br />

� Der Hausverwalter ist im Innenverhältnis gegenüber den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n<br />

zur Vornahme von Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung nicht<br />

berechtigt, sondern nur nach einem Mehrheitsbeschluss und einer entsprechenden<br />

Weisung.<br />

� Der Verwalter ist – mangels anders lautender Mehrheitsweisung – im Rahmen<br />

der normalen Hausverwaltungsvollmacht zum Abschluss von Mietverträgen über<br />

verfügbare allgemeine Teile der Liegenschaft mit hausfremden Dritten zu üblichen<br />

Bedingungen sowie zur Abänderung und auch zur Kündigung von solchen<br />

Mietverträgen berechtigt.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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