Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
SEITE 212<br />
Von der Vollmacht zu unterscheiden ist der konkrete Auftrag (eine Weisung), den<br />
(die) der Verwalter von der Eigentümergemeinschaft erhält.<br />
� Die Vollmacht legt fest, was der Verwalter tun kann (z.B. im Namen der Eigentümergemeinschaft<br />
Verträge über die Durchführung von Erhaltungsarbeiten<br />
abschließen).<br />
� Der Auftrag (Die Weisung) regelt, was der Verwalter in einem konkreten Fall tun<br />
darf (z.B. eine bestimmte Erhaltungsarbeit nur nach Einholung mindestens dreier<br />
Angebote und erst nach einem diesbezüglichen Beschluss der Eigentümermehrheit<br />
zu vergeben).<br />
Rechtsprechung<br />
� Verträge, die ein Hausverwalter als solcher über Reparaturarbeiten im bzw. am<br />
Haus mit Dritten abschließt, sind im Zweifel im Namen der Eigentümergemeinschaft<br />
geschlossen, auch wenn diese namentlich überhaupt nicht erwähnt<br />
wurde und der Verwalter selbst Miteigentümer ist.<br />
� Es ist Aufgabe des Hausverwalters, abgeschlossene Versicherungsverträge auf ihre<br />
Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen.<br />
� Der bestellte Verwalter ist befugt und verpflichtet, im Rahmen der ordentlichen<br />
Verwaltung alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen<br />
Gutes dienen, zu besorgen.<br />
� Ohne besondere Vollmacht ist der Verwalter nicht berechtigt, mit einem <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
einen Mietvertrag über einen Abstellplatz, der sich im<br />
gemeinsamen Eigentum aller Miteigentümer befindet, abzuschließen.<br />
� Der Hausverwalter ist im Innenverhältnis gegenüber den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n<br />
zur Vornahme von Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung nicht<br />
berechtigt, sondern nur nach einem Mehrheitsbeschluss und einer entsprechenden<br />
Weisung.<br />
� Der Verwalter ist – mangels anders lautender Mehrheitsweisung – im Rahmen<br />
der normalen Hausverwaltungsvollmacht zum Abschluss von Mietverträgen über<br />
verfügbare allgemeine Teile der Liegenschaft mit hausfremden Dritten zu üblichen<br />
Bedingungen sowie zur Abänderung und auch zur Kündigung von solchen<br />
Mietverträgen berechtigt.<br />
Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>