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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 246<br />

� Schadenersatzklage der Eigentümergemeinschaft gegen den Verwalter Ein<br />

professioneller Hausverwalter ist in der Regel auch als Sachverständiger im Sinn<br />

des § 1299 ABGB anzusehen. Er haftet <strong>für</strong> eine Besorgung der ihm übertragenen<br />

Geschäfte entsprechend der besonderen Sach- und Rechtskenntnisse, die man<br />

diesem Berufsstand unterstellt. Die Eigentümergemeinschaft muss in einem<br />

Schadenersatzprozess eine Fehlleistung (gemessen an der besonderen Sach- und<br />

Rechtskenntnis des Verwalters) und einen daraus bei der Eigentümergemeinschaft<br />

eingetretenen Schaden nachweisen. Der Verwalter muss beweisen, dass ihn kein<br />

Verschulden trifft. Beweislastumkehr! Nicht die <strong>Wohnungseigentümer</strong> müssen sein<br />

Verschulden beweisen.<br />

Die Regelungen zeigen deutlich, dass man bei der Unzufriedenheit mit der Verwaltung<br />

meist nur dann „weiter kommt“, wenn man die Mehrheit hinter sich hat bzw. die<br />

Mehrheit dazu bewegen kann, entsprechend vorzugehen.<br />

Bleibt die Mehrheit untätig, hat man als einzelner <strong>Wohnungseigentümer</strong> aber doch<br />

auch Möglichkeiten gegen einen pflichtwidrig handelnden Verwalter vorzugehen.<br />

Vorweg sei nur angemerkt, dass der einzelne <strong>Wohnungseigentümer</strong> wegen einer<br />

Pflichtwidrigkeit des Verwalters nicht einfach seine an die Eigentümergemeinschaft zu<br />

leistenden Vorauszahlungen mindern darf, mit der Begründung, dass darin ja auch das<br />

Verwaltungsentgelt enthalten sei.<br />

In der Regel ergeben sich <strong>für</strong> den einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong> nur dann Ansprüche<br />

gegen den Verwalter, wenn ihm diese durch das Gesetz ausdrücklich eingeräumt<br />

werden. So kann etwa ein einzelner <strong>Wohnungseigentümer</strong> mittels Antrag beim<br />

Bezirksgericht<br />

� den Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Verwalter geltend machen;<br />

� beantragen, dass dem Verwalter bei Verstößen gegen seine gesetzlichen<br />

Verpflichtungen die Einhaltung dieser Pflichten aufgetragen wird;<br />

� den Verwalter wegen grober Pflichtwidrigkeiten vom Gericht abberufen zu lassen.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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