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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 242<br />

Beispiele – gemäß der Rechtsprechung und Lehrmeinungen – <strong>für</strong> wichtige Gründe:<br />

� Verhinderung des Verwalters durch Krankheit oder Unglücksfall;<br />

� Verlegung des Verwaltungsbüros an einen auswärtigen, entfernten Ort;<br />

� strafrechtliche Verurteilung des Verwalters, auch wenn sie in keinem<br />

Zusammenhang mit der konkreten Verwaltung steht, aber die Vertrauenswürdigkeit<br />

des Verwalters ernstlich in Frage stellt;<br />

� Die Vernachlässigung der Verwalterpflichten (Einbehaltung von Provisionen,<br />

Verweigerung der Rechnungslegung, Verletzung bindender Mehrheitsweisungen).<br />

Entscheidend <strong>für</strong> die außerordentliche Kündigung und die Wichtigkeit des Grundes<br />

wird sein, dass es unzumutbar erscheinen muss, das Vertragsverhältnis bis zum ehestmöglichen<br />

„ordentlichen“ Endigungszeitpunkt (z.B. erst der 31.12. des übernächsten<br />

Jahres) fortzusetzen.<br />

Außerordentliche Auflösung des Verwaltungsvertrages durch das Gericht<br />

Jeder einzelne <strong>Wohnungseigentümer</strong> kann bei grober Verletzung der Pflichten des<br />

Verwalters eine gerichtliche Auflösung des Verwaltungsvertrages beantragen. Dabei<br />

wird geprüft, ob das pflichtwidrige Verhalten des Verwalters nach allgemeiner Verkehrsauffassung<br />

gewichtige Bedenken gegen seine Treue und Interessenwahrungspflicht<br />

aufkommen lässt.<br />

Auch wenn sich der Verwalter nur kleinere Pflichtverletzungen zu Schulden kommen<br />

lässt, aber diese mehrmals auftreten, kann dies eine gerichtliche Auflösung des Verwaltungsvertrages<br />

rechtfertigen.<br />

Die Rechtsprechung zur Abberufung des Verwalters wegen grober Pflichtverletzungen<br />

ist im Einzelfall aber nicht immer nachvollziehbar, Anträge einzelner <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

werden nicht selten abgewiesen.<br />

Beispiel: In einem Fall wurde es etwa nicht als grobe Pflichtverletzung angesehen,<br />

dass der Hausverwalter nur einen Kostenvoranschlag <strong>für</strong> die Errichtung des Kanalanschlusses<br />

<strong>für</strong> das Haus eingeholt hatte, der noch dazu um fast 400 Prozent über den<br />

späteren tatsächlichen Kosten lag.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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