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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 217<br />

Ein Anderkonto kann aber schon den gesetzlichen Anforderungen „einsehbar“ nicht<br />

genügen, weil die Vereinbarungen zwischen der kontoführenden Bank und dem Kontoinhaber<br />

(Hausverwalter) regelmäßig ausschließen, dass selbst derjenige, <strong>für</strong> den das<br />

Anderkonto geführt wird, ein Einsichtsrecht in dieses Konto hat.<br />

So enthalten die Geschäftsbedingungen einer großen österreichischen Bank <strong>für</strong> Anderkonten<br />

von Immobilienverwalter folgende Regelungen (Anmerkungen des Autors<br />

dieses Ratgebers sind in Klammer gesetzt):<br />

� Rechte Dritter (also Rechte der Eigentümergemeinschaft) auf Leistung aus einem<br />

Anderkonto bestehen dem Kreditinstitut gegenüber nicht.<br />

� Das Kreditinstitut hält sich demgemäß auch nicht <strong>für</strong> berechtigt, einem Dritten<br />

(der Eigentümergemeinschaft) Verfügungen über das Anderkonto zu gestatten,<br />

auch wenn nachgewiesen wird, dass das Konto seinetwegen errichtet worden ist.<br />

� Das Kreditinstitut gibt einem Dritten (der Eigentümergemeinschaft) über das<br />

Anderkonto nur Auskunft, wenn er sich durch eine schriftliche Ermächtigung des<br />

Kontoinhabers (des Verwalters) ausweist.<br />

� Das Kreditinstitut hat die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Kontoinhabers<br />

(des Verwalters) in seinem Verhältnis zu Dritten (zur Eigentümergemeinschaft)<br />

nicht zu prüfen. Es lehnt demnach jede Verantwortung <strong>für</strong> den einem Dritten<br />

(der Eigentümergemeinschaft) aus einer unrechtmäßigen Verfügung des<br />

Kontoinhabers (des Verwalters) entstehenden Schaden ab.<br />

� Sollte das Konkursverfahren über das Vermögen des Kontoinhabers (des Verwalters)<br />

eröffnet werden, so wird das Kreditinstitut dem durch Gerichtsbeschluss<br />

ermächtigten Masseverwalter Kenntnis von der Führung von Anderkonten und<br />

auf Verlagen auch Auskunft über diese Konten geben. Das Kreditinstitut wird über<br />

das Anderkonto nur mit Zustimmung des an Stelle des Gemeinschuldners (des<br />

Verwalters) durch Gerichtsbeschluss ermächtigten Masseverwalters verfügen lassen.

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