Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
SEITE 150<br />
TIPP: Es ist unbedingt zu empfehlen, dass die <strong>Wohnungseigentümer</strong> den Verwal-<br />
ter mit einer Mehrheitsweisung damit beauftragen, den laufenden Zahlungsverkehr<br />
und die Rücklage (als „echtes“ Vermögen der Eigentümergemeinschaft) über/auf <strong>für</strong><br />
jeden <strong>Wohnungseigentümer</strong> einsehbare Eigenkonten der Eigentümergemeinschaft<br />
abzuwickeln bzw. fruchtbringend anzulegen.<br />
Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen<br />
die einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
Die <strong>Wohnungseigentümer</strong> haben eine laufende Beitragspflicht zum „Betriebsvermögen“<br />
der Eigentümergemeinschaft. Dies unabhängig davon, ob Streitigkeiten über die<br />
Richtigkeit der Abrechnung der Vorperioden anhängig sind.<br />
Der einzelne <strong>Wohnungseigentümer</strong> schuldet seine Beiträge der Eigentümergemeinschaft.<br />
In der Regel hat er „Beiträge zur Rücklage“ sowie „Zahlungen <strong>für</strong> Aufwendungen“<br />
(z.B. Betriebskosten) zu leisten.<br />
Die Geltendmachung dieser Forderung ist eine typische Verwalteraufgabe. Der Verwalter<br />
hat als Vertreter der Eigentümergemeinschaft gegen säumige Miteigentümer im<br />
Namen der Eigentümergemeinschaft vorzugehen. Geklagt werden kann der Miteigentümer<br />
bei dem Gericht in dessen Sprengel die Eigentumswohnung liegt, aber auch<br />
nach dem allgemeinen Gerichtsstand am Ort seines Wohnsitzes.<br />
Haftung der <strong>Wohnungseigentümer</strong> <strong>für</strong> Schulden<br />
der Eigentümergemeinschaft<br />
Anteilshaftung der einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
Bleibt die Eigentümergemeinschaft eine Rechnung schuldig, muss derjenige, der eine<br />
Forderung eintreiben will, dann auch die Eigentümergemeinschaft klagen. Werden<br />
die offenen Rechnungen trotz Verurteilung der Eigentümergemeinschaft zur Zahlung<br />
nicht bezahlt, müssen zunächst die Rücklage und die von den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n<br />
geleisteten (Voraus-) Zahlungen <strong>für</strong> sonstige Aufwendungen (z.B. <strong>für</strong> Betriebskosten)<br />
gepfändet werden. Reicht das nicht aus, haftet jeder Miteigentümer persönlich <strong>für</strong> die<br />
noch offene Schuld aus der Rechnung, jedoch nur anteilsmäßig entsprechend seinen<br />
Miteigentumsanteilen.<br />
Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>