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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 150<br />

TIPP: Es ist unbedingt zu empfehlen, dass die <strong>Wohnungseigentümer</strong> den Verwal-<br />

ter mit einer Mehrheitsweisung damit beauftragen, den laufenden Zahlungsverkehr<br />

und die Rücklage (als „echtes“ Vermögen der Eigentümergemeinschaft) über/auf <strong>für</strong><br />

jeden <strong>Wohnungseigentümer</strong> einsehbare Eigenkonten der Eigentümergemeinschaft<br />

abzuwickeln bzw. fruchtbringend anzulegen.<br />

Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen<br />

die einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

Die <strong>Wohnungseigentümer</strong> haben eine laufende Beitragspflicht zum „Betriebsvermögen“<br />

der Eigentümergemeinschaft. Dies unabhängig davon, ob Streitigkeiten über die<br />

Richtigkeit der Abrechnung der Vorperioden anhängig sind.<br />

Der einzelne <strong>Wohnungseigentümer</strong> schuldet seine Beiträge der Eigentümergemeinschaft.<br />

In der Regel hat er „Beiträge zur Rücklage“ sowie „Zahlungen <strong>für</strong> Aufwendungen“<br />

(z.B. Betriebskosten) zu leisten.<br />

Die Geltendmachung dieser Forderung ist eine typische Verwalteraufgabe. Der Verwalter<br />

hat als Vertreter der Eigentümergemeinschaft gegen säumige Miteigentümer im<br />

Namen der Eigentümergemeinschaft vorzugehen. Geklagt werden kann der Miteigentümer<br />

bei dem Gericht in dessen Sprengel die Eigentumswohnung liegt, aber auch<br />

nach dem allgemeinen Gerichtsstand am Ort seines Wohnsitzes.<br />

Haftung der <strong>Wohnungseigentümer</strong> <strong>für</strong> Schulden<br />

der Eigentümergemeinschaft<br />

Anteilshaftung der einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

Bleibt die Eigentümergemeinschaft eine Rechnung schuldig, muss derjenige, der eine<br />

Forderung eintreiben will, dann auch die Eigentümergemeinschaft klagen. Werden<br />

die offenen Rechnungen trotz Verurteilung der Eigentümergemeinschaft zur Zahlung<br />

nicht bezahlt, müssen zunächst die Rücklage und die von den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n<br />

geleisteten (Voraus-) Zahlungen <strong>für</strong> sonstige Aufwendungen (z.B. <strong>für</strong> Betriebskosten)<br />

gepfändet werden. Reicht das nicht aus, haftet jeder Miteigentümer persönlich <strong>für</strong> die<br />

noch offene Schuld aus der Rechnung, jedoch nur anteilsmäßig entsprechend seinen<br />

Miteigentumsanteilen.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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