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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 164<br />

Generelle Voraussetzungen<br />

� Ein Beschluss ist erst wirksam, nachdem allen <strong>Wohnungseigentümer</strong>n<br />

Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde!<br />

Dies wäre etwa dann nicht der Fall, wenn ein <strong>Wohnungseigentümer</strong> nicht ordnungsgemäß<br />

verständigt wurde und auch nicht sonst von der beabsichtigten Beschlussfassung<br />

Kenntnis erlangt hat.<br />

Bis dahin – dass allen <strong>Wohnungseigentümer</strong>n Gelegenheit zur Äußerung gegeben<br />

wurde – sind <strong>Wohnungseigentümer</strong>, die schon abgestimmt haben, an ihre bereits<br />

abgegebenen Erklärungen nicht gebunden. Schließlich könnte der übergangene <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

in den Prozess der Entscheidungsfindung und in die Diskussion mit<br />

den anderen <strong>Wohnungseigentümer</strong>n ja noch eintreten; vielleicht sind seine Argumente<br />

dann ja noch so überzeugend, dass andere <strong>Wohnungseigentümer</strong> von ihrer ursprünglichen<br />

Ansicht wieder abweichen, ihr Stimmverhalten ändern und damit die Mehr-<br />

heit kippt.<br />

Mit dieser Regelung soll die Praxis mancher Hausverwalter oder <strong>Wohnungseigentümer</strong>gruppen<br />

unterbunden werden, „missliebige“ Eigentümer – die aber bei anderen<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong>n ein offenes Ohr finden – zu Eigentümerversammlungen erst<br />

gar nicht einzuladen oder mit Umlaufbeschlüssen gar nicht zu befassen, um die von<br />

der Verwaltung oder von einer gewissen Eigentümergruppe gewünschte Entscheidung<br />

abzusichern.<br />

Wurden aber alle <strong>Wohnungseigentümer</strong> von der beabsichtigten Beschlussfassung ordnungsgemäß<br />

verständigt, oder haben alle nicht ordnungsgemäß verständigten <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

noch rechtzeitig von der beabsichtigten Beschlussfassung (z.B. durch<br />

nur mündliche Verständigung durch den Verwalter, andere <strong>Wohnungseigentümer</strong> oder<br />

durch den Hausmeister) erfahren, dann hatten alle Gelegenheit zur Äußerung. Ob alle<br />

von der Gelegenheit, sich zu äußern, auch Gebrauch machen, ist unerheblich.<br />

� Das Stimmrecht des <strong>Wohnungseigentümer</strong>s ist prinzipiell persönlich auszuüben<br />

(bei einer Eigentümerpartnerschaft nur durch beide Partner gemeinsam).<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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