Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
SEITE 164<br />
Generelle Voraussetzungen<br />
� Ein Beschluss ist erst wirksam, nachdem allen <strong>Wohnungseigentümer</strong>n<br />
Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde!<br />
Dies wäre etwa dann nicht der Fall, wenn ein <strong>Wohnungseigentümer</strong> nicht ordnungsgemäß<br />
verständigt wurde und auch nicht sonst von der beabsichtigten Beschlussfassung<br />
Kenntnis erlangt hat.<br />
Bis dahin – dass allen <strong>Wohnungseigentümer</strong>n Gelegenheit zur Äußerung gegeben<br />
wurde – sind <strong>Wohnungseigentümer</strong>, die schon abgestimmt haben, an ihre bereits<br />
abgegebenen Erklärungen nicht gebunden. Schließlich könnte der übergangene <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
in den Prozess der Entscheidungsfindung und in die Diskussion mit<br />
den anderen <strong>Wohnungseigentümer</strong>n ja noch eintreten; vielleicht sind seine Argumente<br />
dann ja noch so überzeugend, dass andere <strong>Wohnungseigentümer</strong> von ihrer ursprünglichen<br />
Ansicht wieder abweichen, ihr Stimmverhalten ändern und damit die Mehr-<br />
heit kippt.<br />
Mit dieser Regelung soll die Praxis mancher Hausverwalter oder <strong>Wohnungseigentümer</strong>gruppen<br />
unterbunden werden, „missliebige“ Eigentümer – die aber bei anderen<br />
<strong>Wohnungseigentümer</strong>n ein offenes Ohr finden – zu Eigentümerversammlungen erst<br />
gar nicht einzuladen oder mit Umlaufbeschlüssen gar nicht zu befassen, um die von<br />
der Verwaltung oder von einer gewissen Eigentümergruppe gewünschte Entscheidung<br />
abzusichern.<br />
Wurden aber alle <strong>Wohnungseigentümer</strong> von der beabsichtigten Beschlussfassung ordnungsgemäß<br />
verständigt, oder haben alle nicht ordnungsgemäß verständigten <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
noch rechtzeitig von der beabsichtigten Beschlussfassung (z.B. durch<br />
nur mündliche Verständigung durch den Verwalter, andere <strong>Wohnungseigentümer</strong> oder<br />
durch den Hausmeister) erfahren, dann hatten alle Gelegenheit zur Äußerung. Ob alle<br />
von der Gelegenheit, sich zu äußern, auch Gebrauch machen, ist unerheblich.<br />
� Das Stimmrecht des <strong>Wohnungseigentümer</strong>s ist prinzipiell persönlich auszuüben<br />
(bei einer Eigentümerpartnerschaft nur durch beide Partner gemeinsam).<br />
Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>