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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 131<br />

Die Unterlassungsklage (§ 364 ABGB)<br />

Gegen die über das ortsübliche Maß hinausgehenden Immissionen – egal ob sie vom<br />

Nachbarn im selben Haus oder von einem Nachbargrundstück ausgehen – kann man<br />

sich wehren. Der Gestörte kann – falls Wiederholungsgefahr besteht – gegen den<br />

Störer mit Unterlassungsklage vorgehen; dabei soll der Störer verurteilt werden, die<br />

Störungshandlung(en) zu unterlassen.<br />

Die Abgrenzung zwischen den zu duldenden Einwirkungen und den darüber hinausgehenden<br />

Störungen kann im Einzelfall schwierig sein; schließlich kann ja dieselbe<br />

Handlung einmal als zu duldende Einwirkung (z.B. Musizieren am Nachmittag), ein<br />

anderes Mal als bekämpfbare Störung (Musizieren in der Nacht) zu qualifizieren sein.<br />

Über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigungen müssen aber dann<br />

hingenommen werden, wenn diese Beeinträchtigungen von einer behördlich genehmigten<br />

Anlage ausgehen. Dies aber natürlich nur bis zu dem von der behördlichen<br />

Genehmigung erfassten Ausmaß.<br />

Die wichtigsten Regeln <strong>für</strong> die Vermietung<br />

von Eigentumswohnungen<br />

Für alle Eigentumswohnungen gilt: Wer vom <strong>Wohnungseigentümer</strong> mietet, ist<br />

Hauptmieter; auch wenn der Vertrag als „Untermietvertrag“ bezeichnet ist/wird. Bei<br />

Verträgen auf unbestimmte Zeit (bei unbefristeten Mietverträgen) kann nur aus den<br />

im MRG genannten gesetzlichen Kündigungsgründen gekündigt werden; bei vermieteten<br />

Eigentumswohnungen ist eine Eigenbedarfskündigung aber ohne Beistellung<br />

einer Ersatzwohnung leichter möglich, als bei sonstigen Mietwohnungen.<br />

1. Für Eigentumswohnungen in einem Gebäude, das auf Grund einer vor dem<br />

9. Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet wurde (Altbau Eigentumswohnungen),<br />

gilt bei ihrer Vermietung das MRG in vollem Umfang:

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