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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 98<br />

Zu wünschen wäre, dass der – meist vom Vertragserrichter (Rechtsanwalt oder Notar)<br />

treuhändig übernommene – Kaufpreis an den Verkäufer erst dann weitergeben wird,<br />

wenn die vertraglich zugesicherte Lastenfreistellung (Löschung der Pfandrechte)<br />

bezüglich des gekauften Anteils bereits durchgeführt wurde.<br />

Im Wohnungseigentumsgesetz (§ 37 Abs 1) ist lediglich vorgesehen, dass der Wohnungseigentumsorganisator<br />

die mit dem Wohnungseigentumsbewerber vereinbarte<br />

Leistung nicht vor der grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum<br />

übernehmen darf. Diese Verpflichtung ist sanktionslos und schützt,<br />

selbst wenn sie eingehalten wird, auch nicht davor, dass bereits bestehende grundbücherlich<br />

sichergestellte Pfandrechte ungelöscht bleiben und gegen den Käufer dann<br />

geltend gemacht werden.<br />

In vielen Fällen finden sich folgende Vertragspassagen: „Der Verkäufer haftet da<strong>für</strong>,<br />

dass die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile frei von allen bücherlichen<br />

Lasten in das Eigentum des Käufers übergehen“ oder „Der Verkäufer haftet da<strong>für</strong>, dass<br />

die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile frei von allen bücherlichen Lasten<br />

sind“. Diese Klauseln sind aber keine ausreichende Sicherheit <strong>für</strong> den Käufer, dass der<br />

tatsächlich lastenfrei erwirbt! Sie sind nur Haftungsvereinbarungen.<br />

Wenn der verkaufte Liegenschaftsanteil auch nach Zahlung des vollen Kaufpreises und<br />

entgegen der Vereinbarung im Kaufvertrag mit Hypothekarkrediten belastet ist, muss<br />

der Käufer die Lastenfreistellung extra einklagen. Wenn der Verkäufer aber nicht liquide<br />

ist, besteht die Gefahr, dass der Käufer zusätzlich zum Kaufpreis den vom Verkäufer<br />

aufgenommenen Kredit (teilweise) zurückzahlen muss, obwohl er ja schon den vollen<br />

Kaufpreis <strong>für</strong> die angeblich lastenfreie Wohnung bezahlt hat. Unter Umständen wären<br />

aber noch Schadenersatzansprüche gegen den Vertragserrichter möglich.<br />

TIPP: Das Grundbuch sollte persönlich oder durch den eigenen Anwalt auf eventuelle<br />

Belastungen (Hypothekarkredite) und darauf, ob Wohnungseigentum bereits begründet<br />

wurde, kontrolliert werden.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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