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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 240<br />

Vorzeitige Möglichkeit der ordentlichen Kündigung bei befristeten<br />

Verwaltungsverträgen<br />

In der Regel werden bei Neubauten aber auch bei Altbauten im Zuge der Wohnungseigentumsbegründung<br />

(manchmal auch in anderen Fällen) befristete Verwaltungsverträge<br />

mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder sogar länger abgeschlossen.<br />

Hier ist jedenfalls nur eine Frist von 3 Jahren bindend. Das heißt, dass eine ordentliche<br />

Kündigung vor Ablauf von drei Jahren nicht möglich ist, wohl aber eine außerordentliche<br />

Kündigung (siehe dazu später).<br />

Wurde der Verwalter befristet auf mehr als drei Jahre bestellt, können sowohl die<br />

Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter nach Ablauf von drei Jahren den<br />

Verwaltungsvertrag ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von drei<br />

Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode (in der Regel also zum Ende des Kalenderjahres,<br />

zum 31.12.) kündigen.<br />

Beispiel 1: Eine Eigentumswohnhausanlage wird am 5.3.2004 erstmalig bezogen.<br />

Zum Verwalter wurde die Hausverwaltung XY mit einem bis zum 31.12.2006 befristet<br />

geschlossenen Verwaltungsvertrag bestellt. Die <strong>Wohnungseigentümer</strong> wollen<br />

jedoch bald eine andere Hausverwaltung; eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist<br />

jedoch nicht möglich, der Verwalter wurde ja auf weniger als auf drei Jahre bestellt.<br />

Der Verwaltungsvertrag endet durch Zeitablauf am 31.12.2006, einer ausdrücklichen<br />

Kündigung bedarf es nicht.<br />

Beispiel 2: Eine Eigentumswohnhausanlage wird am 5.3.2004 erstmalig bezogen.<br />

Zum Verwalter wurde die Hausverwaltung XY mit einem bis zum 31.12.2009 befristet<br />

geschlossenen Verwaltungsvertrag bestellt. Die <strong>Wohnungseigentümer</strong> wollen<br />

jedoch bald eine andere Hausverwaltung, eine Kündigung ist jedoch erst frühestens<br />

nach drei Jahren – also nach dem 5.3.2007 möglich. Die <strong>Wohnungseigentümer</strong> berufen<br />

am 8.3.2007 eine Eigentümerversammlung ein und beschließen mit Mehrheit, die<br />

Hausverwaltung per 31.12.2007 zu kündigen. Um die dreimonatige Kündigungsfrist<br />

zu wahren, muss die Kündigung dem Hausverwalter vor dem 1.10.2007 zugestellt<br />

werden.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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