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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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Ordentliche Verwaltung<br />

Zur ordentlichen Verwaltung zählen insbesondere<br />

SEITE 157<br />

� die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der<br />

Liegenschaft und die Beseitigung von ernsten Schäden des Hauses, die in einem<br />

Wohnungseigentumsobjekt auftreten,<br />

� die Bildung einer angemessenen Rücklage,<br />

� die Aufnahme von Darlehen <strong>für</strong> Instandhaltungsarbeiten,<br />

� die Einhebung der laufenden Vorauszahlungen der <strong>Wohnungseigentümer</strong>,<br />

� die angemessene Versicherung der Liegenschaft,<br />

� die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrages,<br />

� die Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters,<br />

� die Erlassung und Abänderung einer Hausordnung,<br />

� die Vermietung der dazu verfügbaren Teile der Liegenschaft an Personen, die<br />

nicht <strong>Wohnungseigentümer</strong> sind sowie die Aufkündigung dieser Mietverträge;<br />

Die Vermietung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft an einen <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

hingegen ist (wegen der Gefahr von Bevorteilungen) eine Maßnahme der außerordentlichen<br />

Verwaltung (Einstimmigkeit!).<br />

Die ordnungsgemäße Erhaltung des Hauses<br />

Die Abgrenzung, welche Erhaltungsarbeiten vom einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

und welche von der Eigentümergemeinschaft durchgeführt werden müssen, erfolgt<br />

in gleicher Weise wie im MRG: Arbeiten, die nach dem MRG der Vermieter durchführen<br />

muss, obliegen nach dem WEG der Eigentümergemeinschaft. Davon umfasst<br />

sind also vor allem die Arbeiten zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses,<br />

die Behebung ernster Schäden des Hauses, die in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten<br />

auftreten, die Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen und die Durchführung<br />

bestimmter energiesparender Maßnahmen.

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