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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 132<br />

� Es gelten die Beschränkungen des MRG <strong>für</strong> den Hauptmietzins: Kategorie-D-Zins<br />

bzw. Richtwertsystem bzw. angemessener Hauptmietzins<br />

� Zusätzlich zum Hauptmietzins darf der vermietende <strong>Wohnungseigentümer</strong> auf<br />

seinen Mieter nicht alle laufenden Kosten – insbesondere nicht die Zahlungen in<br />

die Rücklage – als Betriebskosten überwälzen, sondern nur die im MRG<br />

aufgezählten Betriebskosten.<br />

� Eine befristete Vermietung ist mit einer Mindestdauer von drei Jahren (keine<br />

Höchstgrenze) möglich. Befristete Mietverträge sind, auch mit demselben Mieter,<br />

beliebig oft – mit einer jeweiligen Mindestdauer von drei Jahren – hintereinander<br />

möglich.<br />

� Es gelten die im MRG geregelten Pflichten zur Erhaltung des Mietobjektes<br />

(Erhaltungsarbeiten innerhalb der vermieteten Eigentumswohnung, wenn es sich<br />

um die Behebung ernster Schäden des Hauses handelt – z.B. Wasserrohrbruch<br />

– oder wenn es die „Außenhaut“ des Objektes betrifft – z.B. kaputte Außenfenster<br />

– muss im Verhältnis Vermieter-Mieter der Vermieter durchführen und bezahlen.<br />

Der vermietende <strong>Wohnungseigentümer</strong> seinerseits kann sich bezüglich der<br />

Reparaturen und ihrer Kosten an die Eigentümergemeinschaft halten, derartige<br />

Reparaturen sind aus der Rücklage zu decken).<br />

2. Für Eigentumswohnungen in einem Gebäude, das auf Grund einer nach dem<br />

8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet wurde, gilt:<br />

a) Die Wohnung wurde mit Wohnbauförderungsmittel errichtet,<br />

Förderungsmittel noch nicht zurückbezahlt:<br />

Eine Vermietung ist auf Grund der Förderungsbestimmungen nur mit Zustimmung<br />

des Förderungsgebers möglich, die nur in Ausnahmefällen erteilt wird (z.B. befristeter<br />

berufsbedingter Aufenthalt an einem anderen Ort oder ähnliches). Es gelten die Mietzinsbestimmungen<br />

der jeweiligen Förderungsgesetze.<br />

Das MRG gilt nur teilweise (außer das jeweilige Wohnbauförderungsgesetz bestimmt<br />

etwas anderes): nahe Angehörige des Hauptmieters haben im Fall des Todes des<br />

Hauptmieters ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag, eine befristete Vermietung muss<br />

auf mindestens drei Jahre (keine Höchstgrenze) erfolgen und kann beliebig oft hinter-<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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