Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
SEITE 132<br />
� Es gelten die Beschränkungen des MRG <strong>für</strong> den Hauptmietzins: Kategorie-D-Zins<br />
bzw. Richtwertsystem bzw. angemessener Hauptmietzins<br />
� Zusätzlich zum Hauptmietzins darf der vermietende <strong>Wohnungseigentümer</strong> auf<br />
seinen Mieter nicht alle laufenden Kosten – insbesondere nicht die Zahlungen in<br />
die Rücklage – als Betriebskosten überwälzen, sondern nur die im MRG<br />
aufgezählten Betriebskosten.<br />
� Eine befristete Vermietung ist mit einer Mindestdauer von drei Jahren (keine<br />
Höchstgrenze) möglich. Befristete Mietverträge sind, auch mit demselben Mieter,<br />
beliebig oft – mit einer jeweiligen Mindestdauer von drei Jahren – hintereinander<br />
möglich.<br />
� Es gelten die im MRG geregelten Pflichten zur Erhaltung des Mietobjektes<br />
(Erhaltungsarbeiten innerhalb der vermieteten Eigentumswohnung, wenn es sich<br />
um die Behebung ernster Schäden des Hauses handelt – z.B. Wasserrohrbruch<br />
– oder wenn es die „Außenhaut“ des Objektes betrifft – z.B. kaputte Außenfenster<br />
– muss im Verhältnis Vermieter-Mieter der Vermieter durchführen und bezahlen.<br />
Der vermietende <strong>Wohnungseigentümer</strong> seinerseits kann sich bezüglich der<br />
Reparaturen und ihrer Kosten an die Eigentümergemeinschaft halten, derartige<br />
Reparaturen sind aus der Rücklage zu decken).<br />
2. Für Eigentumswohnungen in einem Gebäude, das auf Grund einer nach dem<br />
8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet wurde, gilt:<br />
a) Die Wohnung wurde mit Wohnbauförderungsmittel errichtet,<br />
Förderungsmittel noch nicht zurückbezahlt:<br />
Eine Vermietung ist auf Grund der Förderungsbestimmungen nur mit Zustimmung<br />
des Förderungsgebers möglich, die nur in Ausnahmefällen erteilt wird (z.B. befristeter<br />
berufsbedingter Aufenthalt an einem anderen Ort oder ähnliches). Es gelten die Mietzinsbestimmungen<br />
der jeweiligen Förderungsgesetze.<br />
Das MRG gilt nur teilweise (außer das jeweilige Wohnbauförderungsgesetz bestimmt<br />
etwas anderes): nahe Angehörige des Hauptmieters haben im Fall des Todes des<br />
Hauptmieters ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag, eine befristete Vermietung muss<br />
auf mindestens drei Jahre (keine Höchstgrenze) erfolgen und kann beliebig oft hinter-<br />
Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>