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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 184<br />

Die sich daraus <strong>für</strong> das Gesamtprojekt ergebende Summe wird wie alle anderen Aufwendungen<br />

nach dem Verhältnis der Nutzwerte auf die einzelnen Objekte aufgeteilt.<br />

Die in der Tabelle angegebenen Werte sind Maximalwerte, die von gemeinnützigen<br />

Wohnungsgesellschaften verlangt werden können. Unter Umständen ist es möglich,<br />

günstigere Beträge auszuhandeln.<br />

b) Wird die Verwaltung von einem gewerblichen Immobilienverwalter besorgt, so<br />

unterliegt dessen Honorar keiner Begrenzung durch Gesetz oder Verordnung. In den<br />

„Richtlinien <strong>für</strong> die Immobilienverwaltung“, die vom Fachverband (früher: Bundesinnung)<br />

der Immobilien- und Vermögenstreuhänder“ herausgegeben wurden, sind zwar<br />

Honorarsätze enthalten, diese Richtlinien sind aber nur eine unverbindliche Empfehlung.<br />

Gemäß den Richtlinien des Fachverbandes errechnet sich das Maximalhonorar<br />

folgendermaßen:<br />

� Grundpreis: 2 Promille des Neubauwertes (das sind die um den Baukostenindex<br />

aufgewerteten Herstellungskosten des Gebäudes).<br />

� Falls mehr als sechs <strong>Wohnungseigentümer</strong> vorhanden sind, kann <strong>für</strong> jeden weiteren<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong> ein Zuschlag von 5 % verrechnet werden, höchstens darf<br />

der Zuschlag aber 50 % ausmachen.<br />

� Für die Verwaltungstätigkeit (Baubetreuung) im Zusammenhang mit der<br />

Durchführung von Großreparaturen gebührt dem Verwalter eine Entschädigung<br />

in der Höhe von 5 % des gesamten Reparaturaufwandes.<br />

� Wird auf Wunsch der <strong>Wohnungseigentümer</strong> vom Verwalter pro Jahr mehr als eine<br />

Hausversammlung organisiert, die außerhalb der üblichen Bürozeit abgehalten<br />

wird, so kann da<strong>für</strong> ein gesondertes Honorar verrechnet werden. (Auch aus diesem<br />

Grund ist es besser, Hausversammlungen selbst zu organisieren und ohne Beisein<br />

des Verwalters abzuhalten.)<br />

� Ebenso kann <strong>für</strong> Sonderleistungen, die von einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong>n<br />

gewünscht werden und die über die dem Verwalter obliegenden Verpflichtungen<br />

hinausgehen, ein gesondertes Honorar verlangt werden.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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