Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
SEITE 184<br />
Die sich daraus <strong>für</strong> das Gesamtprojekt ergebende Summe wird wie alle anderen Aufwendungen<br />
nach dem Verhältnis der Nutzwerte auf die einzelnen Objekte aufgeteilt.<br />
Die in der Tabelle angegebenen Werte sind Maximalwerte, die von gemeinnützigen<br />
Wohnungsgesellschaften verlangt werden können. Unter Umständen ist es möglich,<br />
günstigere Beträge auszuhandeln.<br />
b) Wird die Verwaltung von einem gewerblichen Immobilienverwalter besorgt, so<br />
unterliegt dessen Honorar keiner Begrenzung durch Gesetz oder Verordnung. In den<br />
„Richtlinien <strong>für</strong> die Immobilienverwaltung“, die vom Fachverband (früher: Bundesinnung)<br />
der Immobilien- und Vermögenstreuhänder“ herausgegeben wurden, sind zwar<br />
Honorarsätze enthalten, diese Richtlinien sind aber nur eine unverbindliche Empfehlung.<br />
Gemäß den Richtlinien des Fachverbandes errechnet sich das Maximalhonorar<br />
folgendermaßen:<br />
� Grundpreis: 2 Promille des Neubauwertes (das sind die um den Baukostenindex<br />
aufgewerteten Herstellungskosten des Gebäudes).<br />
� Falls mehr als sechs <strong>Wohnungseigentümer</strong> vorhanden sind, kann <strong>für</strong> jeden weiteren<br />
<strong>Wohnungseigentümer</strong> ein Zuschlag von 5 % verrechnet werden, höchstens darf<br />
der Zuschlag aber 50 % ausmachen.<br />
� Für die Verwaltungstätigkeit (Baubetreuung) im Zusammenhang mit der<br />
Durchführung von Großreparaturen gebührt dem Verwalter eine Entschädigung<br />
in der Höhe von 5 % des gesamten Reparaturaufwandes.<br />
� Wird auf Wunsch der <strong>Wohnungseigentümer</strong> vom Verwalter pro Jahr mehr als eine<br />
Hausversammlung organisiert, die außerhalb der üblichen Bürozeit abgehalten<br />
wird, so kann da<strong>für</strong> ein gesondertes Honorar verrechnet werden. (Auch aus diesem<br />
Grund ist es besser, Hausversammlungen selbst zu organisieren und ohne Beisein<br />
des Verwalters abzuhalten.)<br />
� Ebenso kann <strong>für</strong> Sonderleistungen, die von einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong>n<br />
gewünscht werden und die über die dem Verwalter obliegenden Verpflichtungen<br />
hinausgehen, ein gesondertes Honorar verlangt werden.<br />
Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>