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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 230<br />

Als Einnahmen sind<br />

� die von den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n geleisteten Beiträge zur Rücklage,<br />

� die Zinserträge <strong>für</strong> den angesparten Rücklagenbetrag,<br />

� sonstige Erträgnisse (z.B. Mieteinnahmen <strong>für</strong> Abstellplätze),<br />

� Versicherungsvergütungen,<br />

� eventuelle Förderungszuschüsse (z.B. <strong>für</strong> geförderte Sanierungsmaßnahmen)<br />

anzugeben.<br />

Manchmal werden Versicherungsvergütungen hier nicht als Einnahmen ausgewiesen,<br />

sondern bei der betreffenden Ausgabe gleich betragsmindernd berücksichtigt.<br />

Beispiel: Reparaturaufwand nach Wasserrohrbruch € 2.245,89, Versicherungsver-<br />

gütung da<strong>für</strong> € 2.185,09. Anstatt beide Beträge als Ausgabe bzw. Einnahme auszuweisen,<br />

wird nur der Differenzbetrag von € 60,80 als Ausgabe ausgewiesen.<br />

Kapitaldienstabrechnung (Abrechnung der Annuitäten)<br />

Öfter kommt es vor, dass auch gemeinschaftliche Darlehen aller Mit- und <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

aus der Errichtungsphase oder aus einer Großsanierung über die Hausverwaltung<br />

abgewickelt werden.<br />

In der Abrechnung sollten der Darlehensgeber (Bank, Gebietskörperschaft), die<br />

aushaftende Darlehensschuld am Beginn der Abrechnungsperiode, die von den<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong>n geleistete Darlehenstilgung (Kapital und Zinsen) und die<br />

zum Ende der Abrechnungsperiode noch aushaftenden Darlehnsschuld ziffernmäßig<br />

ausgewiesen werden.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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