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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 249<br />

Beispiel 2: Der Verwalter beabsichtigt – im Namen der Eigentümergemeinschaft –<br />

den Abschluss eines Rechtsgeschäftes, mit einer Firma die mit ihm durch ein familiäres<br />

oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist. Die <strong>Wohnungseigentümer</strong> geben<br />

daraufhin dem Verwalter die Mehrheitsweisung, dass er den Vertrag nicht abschließen<br />

dürfe, weil das Angebot der Firma zu teuer ist. Der Verwalter weigert sich, andere<br />

Angebote einzuholen, mit der Begründung, dass angeblich keine anderen Firmen<br />

die geplanten Arbeiten durchführen können. In diesem Fall könnte der Eigentümervertreter<br />

<strong>für</strong> die Eigentümergemeinschaft wirksam entweder mit der vom Verwalter<br />

namhaft gemachten, mit ihm verflochtenen Firma entsprechende Vertragsverhandlungen<br />

führen und die Beauftragung zu einem eventuell herabgeminderten Werklohn<br />

durchführen bzw. eine entsprechend andere günstigere Firma mit der Durchführung<br />

der Arbeiten beauftragen.<br />

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Vertretungsmacht des Eigentümervertreters<br />

sind erst ein Jahr alt. Wie weit diese Vertretungsmacht allerdings geht, ist aus dem<br />

Gesetz heraus reichlich unklar. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Vertretungsmacht<br />

des Eigentümervertreters sind zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Broschüre<br />

ein Jahr alt, Rechtsprechung dazu liegt noch keine vor. Daher kann nicht mit absoluter<br />

Sicherheit gesagt werden, ob die Vertretungsmacht des Eigentümervertreters so<br />

weit geht, wie im obigen Beispiel 2 dargestellt.<br />

Der Eigentümervertreter hat die Weisungen der Mehrheit der <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Der Eigentümervertreter darf auch<br />

– falls es erforderlich ist – einen „berufsmäßigen Parteienvertreter“, dies wird in der<br />

Regel ein Rechtsanwalt sein, <strong>für</strong> die Eigentümergemeinschaft bestellen.<br />

Ein Eigentümervertreter ist immer nur <strong>für</strong> den Fall bestellt, dass mit einem Verwalter<br />

Streitigkeiten auftreten. Ist kein Verwalter (mehr) bestellt, kommt einem Eigentümervertreter<br />

keinerlei Befugnis zu, <strong>für</strong> die Eigentümergemeinschaft zu handeln.<br />

Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Eigentümervertreter bezahlt erhält. Dies schließt<br />

aber nicht aus, dass dem Eigentümervertreter <strong>für</strong> seinen Zeitaufwand und andere<br />

Auslagen gegenüber der Eigentümergemeinschaft ein Anspruch auf Bezahlung eines<br />

angemessenen Entgeltes zusteht.

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