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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 239<br />

Beispiel: Eine Eigentumswohnhausanlage wird am 5.3.2006 erstmalig bezogen.<br />

Zum Verwalter wurde die Hausverwaltung XY mit einem bis zum 31.12.2009 befristet<br />

geschlossenen Verwaltungsvertrag bestellt. Der Verwaltungsvertrag endet durch<br />

Zeitablauf am 31.12.2009, einer ausdrücklichen Kündigung bedarf es nicht.<br />

Trotzdem es einer Kündigung nicht bedarf, damit ein befristeter Verwaltungsvertrag<br />

endet, sollten die <strong>Wohnungseigentümer</strong> nicht untätig bleiben. Sie sollten sich rechtzeitig<br />

überlegen, wie es mit der Verwaltung der Liegenschaft weitergeht. Zu klären wäre<br />

etwa, ob ein neuer Verwalter – z.B. aus dem Kreis der <strong>Wohnungseigentümer</strong> bestellt<br />

werden soll. Man könnte aber auch trotz bzw. nach der Einholung von Angeboten<br />

anderer Verwalter dem bisherigen Verwalter – vielleicht zu geänderten Vertragsbedingungen<br />

– erneut einen Vertrag anbietet.<br />

Lassen die <strong>Wohnungseigentümer</strong>, trotzdem der vertragsgemäß vereinbarte Endtermin<br />

eintritt, den Verwalter einfach weiter arbeiten und setzt auch der Verwalter seine<br />

Verwaltungstätigkeit nach dem Ablauf des vereinbarten Zeitraumes fort, wird der<br />

befristet abgeschlossene Verwaltungsvertrag stillschweigend verlängert. Der so verlängerte<br />

Verwaltervertrag gilt dann als unbefristeter Vertrag. Er kann nach der allgemeinen<br />

Regel <strong>für</strong> unbefristete Verwalterverträge – unter Einhaltung einer Frist von drei<br />

Monaten zum Ende einer Abrechnungsperiode – aufgekündigt werden.<br />

Beispiel: Eine Eigentumswohnhausanlage wird am 5.3.2004 erstmalig bezogen.<br />

Zum Verwalter wurde die Hausverwaltung XY mit einem bis zum 31.12.2009 befristet<br />

geschlossenen Verwaltungsvertrag bestellt. Der Verwaltungsvertrag endet durch<br />

Zeitablauf am 31.12.2009, einer ausdrücklichen Kündigung bedarf es nicht. Keiner<br />

der <strong>Wohnungseigentümer</strong> kümmert sich aber vor bzw. am 31.12.2009 um den Ablauf<br />

des Termins. Auch der Hausverwalter übergibt die Rücklage und die Unterlagen über<br />

die Liegenschaft nicht an die Eigentümergemeinschaft (an den Eigentümervertreter<br />

oder die Mehrheit der Eigentümer), sondern setzt seine Tätigkeit fort. Der so stillschweigend<br />

verlängerte Vertrag kann zum 31.12.2010 gekündigt werden. Um die<br />

dreimonatige Kündigungsfrist zu wahren, muss die Kündigung rechtzeitig mittels<br />

Mehrheit beschlossen und dem Hausverwalter vor dem 1.10.2010 zugestellt werden.

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