30.10.2012 Aufrufe

Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 232<br />

Für die Aufwendungen aber, die von der Eigentümergemeinschaft erst gegen Ende des<br />

Kalenderjahres getätigt werden, gilt dies nicht: Die an den Vertragspartner zu zahlende<br />

Umsatzsteuer fällt noch in diesem Jahr an, der USt-Betrag kann aber erst im nächsten<br />

Jahr beim Finanzamt als Vorsteuerbetrag geltend gemacht werden.<br />

Beispiel: Am 8.12.2006 behebt ein Dachdecker einen Schaden am Dach eines<br />

Eigentumswohnhauses. Er stellt € 850,– netto plus € 170,– USt, insgesamt also<br />

€ 1.020,– in Rechnung. Der Rechnungsbetrag (brutto) wird noch Ende Dezember<br />

bezahlt, es handelt sich also um einen in der Jahresabrechnung 2006 zu berücksichtigenden<br />

Erhaltungsaufwand. Der Vorsteuerbetrag von € 170,– wird aber erst 2007<br />

geltend gemacht und vom Finanzamt gutgeschrieben.<br />

Manche Hausverwaltungen nehmen es aber nicht so genau und legen über die<br />

bezahlten und im Wege des Vorsteuerabzuges zurückerhaltenen USt-Beträge keine<br />

eigene Umsatzsteuerabrechnung, weil sie sich sowieso – zwar nicht exakt im selben<br />

Jahr – ausgleichen. Sie weisen in den entsprechenden Abrechnungen nur die von der<br />

Eigentümergemeinschaft <strong>für</strong> ihre Umsätze mit den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n abzuführende<br />

Umsatzsteuer aus.<br />

Andere Hausverwaltungen legen aber sehr wohl eine eigene Umsatzsteuerjahresabrechnung,<br />

in der die von der Eigentümergemeinschaft an ihre Vertragspartner bezahlten<br />

Umsatzsteuerbeträge als Ausgaben aufscheinen, die im Wege des Vorsteuerabzuges zurückerhaltenen<br />

Beträge als Einnahmen, und die von der Eigentümergemeinschaft <strong>für</strong><br />

ihre Umsätze mit den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n abzuführende Umsatzsteuer wiederum<br />

als Ausgabe.<br />

Belegeinsicht<br />

Jedem <strong>Wohnungseigentümer</strong> muss „in geeigneter Weise“ Einsicht in die Belege<br />

gewährt werden (zumindest in den Büroräumen der Verwaltung muss die Einsichtnahme<br />

möglich sein). Bei Belegen auf Datenträgern ist Einsicht in Ausdrucke der Belege<br />

zu gewähren. Die Belegsammlung muss entsprechend übersichtlich geführt werden.<br />

Anhand der Belege muss nachvollzogen werden können, ob die in der Abrechnung<br />

verzeichneten Ausgaben in der verrechneten Höhe tatsächlich getätigt wurde.<br />

Wenn ein <strong>Wohnungseigentümer</strong> dies verlangt, sind <strong>für</strong> ihn gegen Kostenersatz Kopien<br />

(weitere Ausdrucke) der Belege anzufertigen.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!