Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
SEITE 232<br />
Für die Aufwendungen aber, die von der Eigentümergemeinschaft erst gegen Ende des<br />
Kalenderjahres getätigt werden, gilt dies nicht: Die an den Vertragspartner zu zahlende<br />
Umsatzsteuer fällt noch in diesem Jahr an, der USt-Betrag kann aber erst im nächsten<br />
Jahr beim Finanzamt als Vorsteuerbetrag geltend gemacht werden.<br />
Beispiel: Am 8.12.2006 behebt ein Dachdecker einen Schaden am Dach eines<br />
Eigentumswohnhauses. Er stellt € 850,– netto plus € 170,– USt, insgesamt also<br />
€ 1.020,– in Rechnung. Der Rechnungsbetrag (brutto) wird noch Ende Dezember<br />
bezahlt, es handelt sich also um einen in der Jahresabrechnung 2006 zu berücksichtigenden<br />
Erhaltungsaufwand. Der Vorsteuerbetrag von € 170,– wird aber erst 2007<br />
geltend gemacht und vom Finanzamt gutgeschrieben.<br />
Manche Hausverwaltungen nehmen es aber nicht so genau und legen über die<br />
bezahlten und im Wege des Vorsteuerabzuges zurückerhaltenen USt-Beträge keine<br />
eigene Umsatzsteuerabrechnung, weil sie sich sowieso – zwar nicht exakt im selben<br />
Jahr – ausgleichen. Sie weisen in den entsprechenden Abrechnungen nur die von der<br />
Eigentümergemeinschaft <strong>für</strong> ihre Umsätze mit den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n abzuführende<br />
Umsatzsteuer aus.<br />
Andere Hausverwaltungen legen aber sehr wohl eine eigene Umsatzsteuerjahresabrechnung,<br />
in der die von der Eigentümergemeinschaft an ihre Vertragspartner bezahlten<br />
Umsatzsteuerbeträge als Ausgaben aufscheinen, die im Wege des Vorsteuerabzuges zurückerhaltenen<br />
Beträge als Einnahmen, und die von der Eigentümergemeinschaft <strong>für</strong><br />
ihre Umsätze mit den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n abzuführende Umsatzsteuer wiederum<br />
als Ausgabe.<br />
Belegeinsicht<br />
Jedem <strong>Wohnungseigentümer</strong> muss „in geeigneter Weise“ Einsicht in die Belege<br />
gewährt werden (zumindest in den Büroräumen der Verwaltung muss die Einsichtnahme<br />
möglich sein). Bei Belegen auf Datenträgern ist Einsicht in Ausdrucke der Belege<br />
zu gewähren. Die Belegsammlung muss entsprechend übersichtlich geführt werden.<br />
Anhand der Belege muss nachvollzogen werden können, ob die in der Abrechnung<br />
verzeichneten Ausgaben in der verrechneten Höhe tatsächlich getätigt wurde.<br />
Wenn ein <strong>Wohnungseigentümer</strong> dies verlangt, sind <strong>für</strong> ihn gegen Kostenersatz Kopien<br />
(weitere Ausdrucke) der Belege anzufertigen.<br />
Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>