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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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Es kann also ab Vollendung des dritten Jahres unter folgenden Voraussetzungen<br />

gekündigt werden:<br />

� Die Kündigung muss durch die Mehrheit der <strong>Wohnungseigentümer</strong> erfolgen.<br />

� Die Kündigung muss zum Ende der Abrechnungsperiode (in der Regel zum<br />

31. Dezember) erfolgen.<br />

� Die Kündigung ist dem Verwalter spätestens drei Monate vorher zustellen.<br />

SEITE 241<br />

Ordentliche Kündigung durch den Verwalter<br />

Auch der Verwalter kann den Verwaltungsvertrag entsprechend der dargelegten Regelungen<br />

aufkündigen. Er muss seine Aufkündigungserklärung fristgerecht gegenüber<br />

dem Eigentümervertreter, wenn kein solcher bestellt ist, gegenüber der Mehrheit der<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong> abgeben.<br />

2. Außerordentliche Kündigung des Verwaltungsvertrages<br />

Ein Verwaltungsvertrag kann von der Eigentümergemeinschaft aus wichtigen Gründen<br />

jederzeit – mit sofortiger Wirkung, ohne Einhaltung von Fristen und Terminen<br />

– gekündigt werden. Da<strong>für</strong> sind ein Mehrheitsbeschluss der <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

und die Zustellung der Kündigung an den Verwalter ausreichend. Fügt sich der Verwalter<br />

dieser Abberufung nicht, muss die Mehrheit beim Bezirksgericht die Rechtmäßigkeit<br />

der Abberufung bestätigen lassen.<br />

Wichtige Gründe wegen derer die Eigentümergemeinschaft zur sofortigen außerordentlichen<br />

Kündigung des Verwaltungsvertrages berechtigt ist, müssen nicht unbedingt<br />

beim Verwalter liegen. Das Gesetz sieht <strong>für</strong> die außerordentliche Aufkündigung<br />

durch die Mehrheit nicht vor, dass der Verwalter ein pflichtwidriges Verhalten gesetzt<br />

haben müsste. Auch Gründe, die bei der Eigentümergemeinschaft selbst liegen, können<br />

wichtig sein.

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