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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 199<br />

Vorsteuerabzug der Eigentümergemeinschaft<br />

Die Eigentümergemeinschaft hat – wie jeder andere Unternehmer auch – die Möglichkeit<br />

des „Vorsteuerabzuges“:<br />

Im Wege des Vorsteuerabzuges kann ein Unternehmer die von ihm im Zusammenhang<br />

mit Leistungen und Lieferungen <strong>für</strong> sein Unternehmen bezahlten Umsatzsteuern<br />

zurückerhalten bzw. mit den von ihm abzuführenden Umsatzsteuern gegenverrechnen.<br />

Beispiel: Ein Fleischermeister bezahlt <strong>für</strong> die neue Geschäftseinrichtung € 200.000,–<br />

plus 20 % USt. (das sind € 40.000,–), insgesamt also € 240.000,–, an die Firma XY.<br />

Aus seinen eigenen Umsätzen hat der Fleischermeister € 88.000,– an Umsatzsteuer<br />

beim Finanzamt abzuliefern. Von dieser Steuerschuld kann er sich die € 40.000,– <strong>für</strong><br />

die Geschäftseinrichtung entrichtete Umsatzsteuer als „Vorsteuer“ abziehen, sodass<br />

eine Restschuld aus der Umsatzsteuer von € 48.000,– bleibt.<br />

Die Eigentümergemeinschaft bezahlt regelmäßig Rechnungen an andere Unternehmen,<br />

<strong>für</strong> deren Lieferungen und Leistungen an die Eigentümergemeinschaft. In diesen<br />

Rechnungen wird die von den anderen Unternehmen abzuführende Umsatzsteuer auf<br />

den Leistungsempfänger (Eigentümergemeinschaft) überwälzt und gesondert ausgewiesen<br />

[z.B. verrechnet der Schädlingsbekämpfer <strong>für</strong> seine Tätigkeit € 264,– plus<br />

€ 52,80 (=20 % USt.), insgesamt also € 316,80].<br />

Die gesamten so bezahlten Umsatzsteuerbeträge können dann beim Finanzamt als<br />

Vorsteuerabzugsbeträge geltend gemacht und mit den aus den eigenen Umsätzen abzuführenden<br />

Umsatzsteuerbeträgen gegenverrechnet werden.<br />

Ein einfaches Beispiel: Ein Installateur wird von der Eigentümergemeinschaft (diese<br />

vertreten durch den Verwalter) mit der Reparatur eines Wasserrohrbruches beauf-<br />

tragt. Der Installateur stellt da<strong>für</strong> insgesamt € 2.880,– (€ 2400,– + 20 % USt.) in<br />

Rechnung. Dieser Betrag wird an den Installateur bezahlt, der die Umsatzsteuer an<br />

das Finanzamt abführt. Nun kann aber die Eigentümergemeinschaft vom Finanzamt<br />

als „Vorsteuerabzug“ € 480,– geltend machen, da die Leistung „Reparatur des<br />

Wasserrohrbruches“ <strong>für</strong> ihr Unternehmen erbracht wurde. Die Gemeinschaft ihrerseits<br />

erbringt gegenüber den einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong>n eine Leistung zur Erhaltung<br />

der gemeinsamen Teile der Liegenschaft und verrechnet den Nettoaufwand von

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