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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 143<br />

Wenn ein Verwalter bestellt ist, sollte auch ein Eigentümervertreter aus dem Kreis der<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong> gewählt werden. Der Eigentümervertreter vertritt die Eigentümergemeinschaft<br />

prinzipiell nur gegenüber dem Verwalter, wenn dieser wegen seiner<br />

eigenen Interessen die Interessen der Gemeinschaft nicht ausreichend wahrnehmen<br />

kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Eigentümergemeinschaft den Verwalter<br />

kündigt oder ihn auf Schadenersatz klagt.<br />

Im Fall der Interessenkollision des Verwalters vertritt der Eigentümervertreter die<br />

Eigentümergemeinschaft auch gegenüber Dritten. Wie weit diese Vertretungsmacht<br />

allerdings geht, ist aus dem Gesetz heraus reichlich unklar, Rechtsprechung dazu liegt<br />

noch keine vor. Daher kann nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, ob die Vertretungsmacht<br />

des Eigentümervertreters so weit geht, wie in folgendem Fall.<br />

Beispiel: Der Verwalter beabsichtigt – im Namen der Eigentümergemeinschaft – den<br />

Abschluss eines Rechtsgeschäftes, mit einer Firma, die mit ihm durch ein familiäres<br />

oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist. Die <strong>Wohnungseigentümer</strong> geben<br />

daraufhin dem Verwalter die Mehrheitsweisung, dass er den Vertrag nicht abschließen<br />

dürfe, weil das Angebot der Firma zu teuer ist. Der Verwalter weigert sich, andere<br />

Angebote einzuholen, mit der Begründung, dass angeblich keine anderen Firmen die<br />

geplanten Arbeiten durchführen können. Der Eigentümervertreter könnte <strong>für</strong> die<br />

Eigentümergemeinschaft wirksam eine andere günstigere Firma mit der Durchführung<br />

der Arbeiten beauftragen.<br />

Wenn ein Verwalter bestellt ist, hat die Mehrheit der <strong>Wohnungseigentümer</strong> nur dann<br />

ein Recht, die Eigentümergemeinschaft zu vertreten, wenn es um Fragen des rechtlichen<br />

Verhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter geht.<br />

Soll etwa der Verwalter gekündigt oder aus dem Vertragverhältnis heraus geklagt werden,<br />

kann die Mehrheit diese Schritte im Namen der Eigentümergemeinschaft setzen,<br />

ohne dass sie vorher einen Eigentümervertreter bestellen muss.<br />

Weiters – obwohl das Gesetz auch dazu keine Klarheit bietet – ist es der Mehrheit<br />

der <strong>Wohnungseigentümer</strong> wohl auch erlaubt, noch während der „Amtszeit“ eines<br />

gekündigten Verwalters im Namen der Eigentümergemeinschaft mit einem anderen<br />

Verwalter einen neuen Verwaltungsvertrag zu schließen.

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