Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
SEITE 143<br />
Wenn ein Verwalter bestellt ist, sollte auch ein Eigentümervertreter aus dem Kreis der<br />
<strong>Wohnungseigentümer</strong> gewählt werden. Der Eigentümervertreter vertritt die Eigentümergemeinschaft<br />
prinzipiell nur gegenüber dem Verwalter, wenn dieser wegen seiner<br />
eigenen Interessen die Interessen der Gemeinschaft nicht ausreichend wahrnehmen<br />
kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Eigentümergemeinschaft den Verwalter<br />
kündigt oder ihn auf Schadenersatz klagt.<br />
Im Fall der Interessenkollision des Verwalters vertritt der Eigentümervertreter die<br />
Eigentümergemeinschaft auch gegenüber Dritten. Wie weit diese Vertretungsmacht<br />
allerdings geht, ist aus dem Gesetz heraus reichlich unklar, Rechtsprechung dazu liegt<br />
noch keine vor. Daher kann nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, ob die Vertretungsmacht<br />
des Eigentümervertreters so weit geht, wie in folgendem Fall.<br />
Beispiel: Der Verwalter beabsichtigt – im Namen der Eigentümergemeinschaft – den<br />
Abschluss eines Rechtsgeschäftes, mit einer Firma, die mit ihm durch ein familiäres<br />
oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist. Die <strong>Wohnungseigentümer</strong> geben<br />
daraufhin dem Verwalter die Mehrheitsweisung, dass er den Vertrag nicht abschließen<br />
dürfe, weil das Angebot der Firma zu teuer ist. Der Verwalter weigert sich, andere<br />
Angebote einzuholen, mit der Begründung, dass angeblich keine anderen Firmen die<br />
geplanten Arbeiten durchführen können. Der Eigentümervertreter könnte <strong>für</strong> die<br />
Eigentümergemeinschaft wirksam eine andere günstigere Firma mit der Durchführung<br />
der Arbeiten beauftragen.<br />
Wenn ein Verwalter bestellt ist, hat die Mehrheit der <strong>Wohnungseigentümer</strong> nur dann<br />
ein Recht, die Eigentümergemeinschaft zu vertreten, wenn es um Fragen des rechtlichen<br />
Verhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter geht.<br />
Soll etwa der Verwalter gekündigt oder aus dem Vertragverhältnis heraus geklagt werden,<br />
kann die Mehrheit diese Schritte im Namen der Eigentümergemeinschaft setzen,<br />
ohne dass sie vorher einen Eigentümervertreter bestellen muss.<br />
Weiters – obwohl das Gesetz auch dazu keine Klarheit bietet – ist es der Mehrheit<br />
der <strong>Wohnungseigentümer</strong> wohl auch erlaubt, noch während der „Amtszeit“ eines<br />
gekündigten Verwalters im Namen der Eigentümergemeinschaft mit einem anderen<br />
Verwalter einen neuen Verwaltungsvertrag zu schließen.