Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
SEITE 174<br />
Anfechtung von Beschlüssen<br />
Die Fristen zur Anfechtung eines Beschlusses – egal ob in einer Eigentümerversammlung<br />
oder auf andere Weise zustande gekommen – laufen erst, wenn der Beschluss<br />
durch deutlich sichtbaren Hausanschlag bekannt gemacht wurde.<br />
a) Jeder <strong>Wohnungseigentümer</strong> kann innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses<br />
im Haus mit einem gegen alle übrigen <strong>Wohnungseigentümer</strong> zu richtenden<br />
Antrag beim Bezirksgericht verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses<br />
wegen<br />
� formeller Mängel,<br />
� Gesetzwidrigkeit oder<br />
� Fehlens der erforderlichen Mehrheit<br />
gerichtlich festgestellt wird.<br />
Diese Anfechtungsmöglichkeit bezieht sich auf alle Beschlüsse, sowohl der ordentlichen<br />
wie auch der außerordentlichen Verwaltung.<br />
Aus der Bestimmung, wonach die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen Gesetzwidrigkeit<br />
binnen einem Monat geltend gemacht werden muss, könnte der Eindruck<br />
entstehen, dass jegliche Gesetzwidrigkeit binnen einem Monat gerügt werden muss,<br />
ansonsten der Beschluss gültig ist.<br />
Dies kann wohl nicht <strong>für</strong> alle Gesetzwidrigkeiten gelten.<br />
Es gibt viele Fälle einer „absoluten Nichtigkeit“ eines Beschlusses wegen eines besonders<br />
krassen Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung oder die Grundsätze<br />
des Wohnungseigentumsrechtes.<br />
Man stelle sich etwa den Fall vor, dass ein <strong>Wohnungseigentümer</strong> <strong>für</strong> sich den Beschluss<br />
fasst, dass er ab nun von allen laufenden Zahlungen <strong>für</strong> die Liegenschaft befreit ist,<br />
und diesen „Beschluss“ im Haus aushängt. Dieser Beschluss kann auch dann keine<br />
Rechtswirksamkeit erfahren, wenn er nicht binnen einem Monat angefochten wird.<br />
Ebenso sind eine Reihe von „absurden“ Beschlüssen denkbar, die natürlich auch nicht<br />
rechtswirksam werden, wenn sie nicht binnen der Monatsfrist angefochten sind. Bei-<br />
spielsweise der Beschluss, dass der <strong>Wohnungseigentümer</strong> XY an jedem Monatsersten<br />
allen anderen <strong>Wohnungseigentümer</strong>n ein Geschenk zu machen habe.<br />
Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>