30.10.2012 Aufrufe

Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 174<br />

Anfechtung von Beschlüssen<br />

Die Fristen zur Anfechtung eines Beschlusses – egal ob in einer Eigentümerversammlung<br />

oder auf andere Weise zustande gekommen – laufen erst, wenn der Beschluss<br />

durch deutlich sichtbaren Hausanschlag bekannt gemacht wurde.<br />

a) Jeder <strong>Wohnungseigentümer</strong> kann innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses<br />

im Haus mit einem gegen alle übrigen <strong>Wohnungseigentümer</strong> zu richtenden<br />

Antrag beim Bezirksgericht verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses<br />

wegen<br />

� formeller Mängel,<br />

� Gesetzwidrigkeit oder<br />

� Fehlens der erforderlichen Mehrheit<br />

gerichtlich festgestellt wird.<br />

Diese Anfechtungsmöglichkeit bezieht sich auf alle Beschlüsse, sowohl der ordentlichen<br />

wie auch der außerordentlichen Verwaltung.<br />

Aus der Bestimmung, wonach die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen Gesetzwidrigkeit<br />

binnen einem Monat geltend gemacht werden muss, könnte der Eindruck<br />

entstehen, dass jegliche Gesetzwidrigkeit binnen einem Monat gerügt werden muss,<br />

ansonsten der Beschluss gültig ist.<br />

Dies kann wohl nicht <strong>für</strong> alle Gesetzwidrigkeiten gelten.<br />

Es gibt viele Fälle einer „absoluten Nichtigkeit“ eines Beschlusses wegen eines besonders<br />

krassen Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung oder die Grundsätze<br />

des Wohnungseigentumsrechtes.<br />

Man stelle sich etwa den Fall vor, dass ein <strong>Wohnungseigentümer</strong> <strong>für</strong> sich den Beschluss<br />

fasst, dass er ab nun von allen laufenden Zahlungen <strong>für</strong> die Liegenschaft befreit ist,<br />

und diesen „Beschluss“ im Haus aushängt. Dieser Beschluss kann auch dann keine<br />

Rechtswirksamkeit erfahren, wenn er nicht binnen einem Monat angefochten wird.<br />

Ebenso sind eine Reihe von „absurden“ Beschlüssen denkbar, die natürlich auch nicht<br />

rechtswirksam werden, wenn sie nicht binnen der Monatsfrist angefochten sind. Bei-<br />

spielsweise der Beschluss, dass der <strong>Wohnungseigentümer</strong> XY an jedem Monatsersten<br />

allen anderen <strong>Wohnungseigentümer</strong>n ein Geschenk zu machen habe.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!