Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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Für sogenannte „Mischhäuser“ (das sind ältere Häuser, in denen Wohnungseigentum<br />
begründet wurde und wo sowohl neue <strong>Wohnungseigentümer</strong> wie auch „Altmieter“<br />
– die schon vor Wohnungseigentumsbegründung ihre Mietverträge abgeschlossen<br />
haben – wohnen) besteht – falls die <strong>Wohnungseigentümer</strong> keine andere Vereinbarung<br />
einstimmig getroffen haben – eine eigene gesetzliche Regelung <strong>für</strong> die Aufteilung<br />
der „Betriebskosten“ (das sind alle Aufwendungen außer Beiträge zur Rücklage und<br />
Kosten <strong>für</strong> die Erhaltung und Verbesserung).<br />
Solange im Haus noch Mietverhältnisse aus der Zeit vor Wohnungseigentumsbegründung<br />
bestehen, werden die Betriebskosten bei den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n nach<br />
demselben Verteilungsschlüssel aufgeteilt, der <strong>für</strong> die Mietverhältnisse maßgeblich ist.<br />
In den meisten Fällen wird das der Nutzflächenschlüssel sein.<br />
Abweichender Aufteilungsschlüssel<br />
a) Vereinbarter abweichender Aufteilungsschlüssel<br />
Eine Änderung des gesetzlichen Verteilungsschlüssels kann durch einstimmige<br />
schriftliche Vereinbarung aller <strong>Wohnungseigentümer</strong> vereinbart werden. Bei bereits<br />
bestehenden Wohnhausanlagen sind einstimmige Vereinbarungen in der Praxis aber<br />
wohl so gut wie nie zu erreichen. Daher werden solche Regelungen meist bei der<br />
Begründung von Wohnungseigentum getroffen. Vor allem bei Reihenhausanlagen,<br />
wenn hinsichtlich der Beziehungen der <strong>Wohnungseigentümer</strong> zu- und untereinander<br />
ein gewisser „Einfamilienhauscharakter“ gewünscht ist, empfehlen sich entsprechende<br />
Vereinbarungen bereits im Wohnungseigentumsvertrag.<br />
Bei der Wohnungseigentumsbegründung im Altbau wird meistens vereinbart, dass die<br />
Aufwendungen <strong>für</strong> die Liegenschaft nach dem Nutzflächenschlüssel verteilt werden.<br />
Dadurch werden aber die Eigentümer „schlechterer“ Wohnungen gegenüber der gesetzlichen<br />
Normalregelung (Aufteilung nach Nutzwert) benachteiligt.<br />
Beispiel: Eine 50m 2 große Wohnung im Erdgeschoß mit voller Straßenlage hat sicher<br />
einen geringeren Nutzwert als eine 50m 2 große Wohnung im Dachgeschoß mit Grün-<br />
und Ruhelage und einer 30m 2 großen Terrasse. Ist eine Aufteilung der Aufwendungen<br />
nach dem Nutzflächenschlüssel vereinbart, haben aber beide Wohnungen einen gleich<br />
hohen Anteil an den Kosten.