30.10.2012 Aufrufe

Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 222<br />

Pflicht zur Einholung von mehreren Angeboten<br />

Für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, und <strong>für</strong><br />

größere Verbesserungsarbeiten hat der Verwalter jedenfalls drei Angebote (von drei<br />

verschiedenen Firmen) einzuholen. Der Verwalter soll ja <strong>für</strong> die Eigentümergemeinschaft<br />

nicht gleich mit dem teuersten Anbieter den Vertrag schließen.<br />

Darüber hinaus ist es durchaus sinnvoll, dem Verwalter mittels Weisung der Eigentümergemeinschaft<br />

aufzutragen, bei allen Arbeiten über einer bestimmten Auftragssumme<br />

(z.B. € 2.000,–) nicht nur mehrere Angebote einzuholen, sondern die Vergabe der<br />

Aufträge erst nach Beschlussfassung (Zustimmung) der Eigentümermehrheit durchzuführen.<br />

Für Verbesserungsarbeiten ist dies generell im Gesetz vorgesehen.<br />

Es ist – nicht nur wenn kein Verwalter bestellt ist – durchaus sinnvoll, dass <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

selbst (weitere) Angebote einholen.<br />

TIPP: Es sollte darauf geachtet werden, dass der Verwalter (oder ein Wohnungs-<br />

eigentümer) immer verbindliche Anbote (verbindliche Kostenvoranschläge) einholt.<br />

Immer wieder beschweren sich <strong>Wohnungseigentümer</strong>, dass sie einer Erhaltungs- oder<br />

Verbesserungsarbeit und der Beauftragung einer bestimmten Firma zugestimmt haben,<br />

weil diese das günstigste Angebot gelegt hatte. Tatsächlich habe der Verwalter aber<br />

nach Abschluss der Arbeiten an diese Firma viel mehr bezahlt. Dies wird meist mit<br />

unvorhergesehenen zusätzlichen Aufwendungen begründet. In den meisten Fällen sind<br />

diese Nachforderungen aber unberechtigt.<br />

Zum Kostenvoranschlag muss man wissen:<br />

a) Ist einem Vertrag ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung der<br />

Richtigkeit zu Grunde gelegt (liegt ein verbindlicher Kostenvoranschlag vor), kann<br />

der Unternehmer, der den Kostenvoranschlag gelegt hat, auch bei unvorhergesehener<br />

Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten KEINE Erhöhung des Entgelts<br />

verlangen.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!