Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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SEITE 183<br />
Aufwendungen <strong>für</strong> Gemeinschaftsanlagen<br />
Gemeinschaftsanlagen sind beispielsweise Aufzüge, Waschküchen, zentrale Wärmeversorgungsanlagen,<br />
Saunen, Schwimmbäder oder auch Grünanlagen. Wenn auf Grund<br />
objektiver Umstände einige <strong>Wohnungseigentümer</strong> von der Benützung der Anlage<br />
ausgeschlossen sind und diese gar nicht nutzen können, handelt es sich gar nicht um<br />
eine Gemeinschaftsanlage (z.B. wenn ein Aufzug, nur mittels eigenen Aufzugschlüsseln<br />
bedient werden kann, und nicht alle Eigentümer einen solchen Schlüssel haben).<br />
Die Kosten des Betriebes von Gemeinschaftsanlagen haben die <strong>Wohnungseigentümer</strong>,<br />
sofern nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist, genauso wie die übrigen Bewirtschaftungskosten<br />
zu tragen. Ob sie die Anlagen tatsächlich nutzen, ist unerheblich.<br />
Gerade bei Waschküchen kommt es daher immer wieder vor, dass sich <strong>Wohnungseigentümer</strong>,<br />
die selbst in ihrer Wohnung eine Waschmaschine haben, dadurch benachteiligt<br />
fühlen, dass sie anteilig an den Kosten der gemeinschaftlichen Waschmaschine<br />
mitbezahlen müssen, obwohl sie diese gar nicht benützen.<br />
Die Mehrheit der <strong>Wohnungseigentümer</strong> kann aber beschließen, dass die Energiekosten<br />
in pauschalierter Form eingehoben werden dürfen, wenn sie Benützern zugeordnet<br />
werden können. Damit können beispielsweise bei Waschmaschinen mit einem<br />
entsprechenden Münzautomat die Energiekosten pauschal eingehoben werden; diese<br />
Einnahmen sind in der Jahresabrechnung natürlich gutzuschreiben.<br />
Verwaltungshonorar<br />
a) In Eigentumswohnungshäusern, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen<br />
verwaltet werden, gibt die Entgeltrichtlinienverordnung (ERVO) die Obergrenze der<br />
Verwaltungskosten vor. Das nach dieser Verordnung höchstzulässige Pauschalhonorar<br />
<strong>für</strong> die Verwaltung eines Hauses beträgt derzeit (Stand April 2007):<br />
Anzahl der Eigentumswohnungen x 230,40 €/Jahr<br />
+ Anzahl der Geschäftslokale x (mind.) 230,40 €/Jahr<br />
+ Anzahl der Garagen (Einstellplätze) x 1/2 des Satzes <strong>für</strong> Wohnungen = x 115,20 €/Jahr<br />
+ Anzahl der Abstellplätze x 1/5 des Satzes <strong>für</strong> Wohnungen x 46,08 €/Jahr<br />
Zu dem so errechneten Betrag kommt noch die Umsatzsteuer.