Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
SEITE 128<br />
In einem derartigen Fall ist dem <strong>Wohnungseigentümer</strong>, der die Änderung eigenmächtig<br />
schon vorgenommen hat, anzuraten, zumindest nachträglich raschest die gerichtliche<br />
Genehmigung zu beantragen.<br />
Erhaltung der Eigentumswohnung<br />
Für die Erhaltung der Eigentumswohnung hat der <strong>Wohnungseigentümer</strong> selbst zu sorgen.<br />
Ob er jede zerbrochene Fliese sofort austauscht oder gar nicht, ob er jedes zweite<br />
Jahr neu tapeziert, das bleibt natürlich ihm überlassen – aber es besteht jedenfalls<br />
eine Verpflichtung, die wichtigen Leitungen (Gas, Strom, Wasser, Heizung) und die<br />
sanitären Anlagen mindestens so zu warten und in Stand zu halten, dass anderen <strong>Wohnungseigentümer</strong>n<br />
kein Nachteil entsteht.<br />
Gewisse Erhaltungsarbeiten in/an den Wohnungen von <strong>Wohnungseigentümer</strong>n<br />
obliegen allerdings der Gemeinschaft und sind aus der Rücklage zu decken, jedoch<br />
nur dann, wenn es sich um Schäden handelt, die den Bauzustand des Hauses gefährden<br />
(z.B. Gasrohr-, Wasserrohrgebrechen, Kaminschäden, etc.) oder wenn es sich um<br />
Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen (z.B. Reparatur der Außenfenster) handelt.<br />
Daher hat der <strong>Wohnungseigentümer</strong> auch das Betreten und die Benützung seines<br />
Wohnungseigentumsobjektes zu gestatten, soweit dies zur Erhaltung der allgemeinen<br />
Teile der Liegenschaft und der Behebung ernster Schäden des Hauses erforderlich ist.<br />
Für vermögensrechtliche Nachteile, die er dadurch erleidet, ist er von der Eigentümergemeinschaft<br />
angemessen zu entschädigen.<br />
Anzeigepflicht bei ernsten Schäden<br />
Nimmt ein <strong>Wohnungseigentümer</strong> Schäden an den allgemeinen Teilen des Hauses oder<br />
ernste Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt wahr, hat er unverzüglich<br />
den Verwalter davon zu verständigen, sofern dieser nicht bereits Kenntnis<br />
davon hat. Natürlich kann er bei Gefahr im Verzug auch selbst sofort zweckmäßige<br />
Maßnahmen zur Schadensabwehr setzen, z.B. den Installateur bei einem Wasserrohrbruch<br />
sofort mit der Schadensbehebung beauftragen.<br />
Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>