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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 196<br />

Demgegenüber stand bisher, dass über alle Angelegenheiten – auch diejenigen Angelegenheiten,<br />

welche nur die abweichenden Abrechnungseinheiten betrafen – nur alle<br />

Wohnungs- und Miteigentümer gemeinsam abstimmen konnten. Damit waren auch<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong> zur Abstimmung aufgerufen, die von der konkreten Angelegenheit<br />

– weil sie nicht Mitglied der Abrechnungseinheit waren – gar nicht betroffen<br />

waren.<br />

Nunmehr kann die – über Vereinbarung oder Gerichtsbeschluss geschaffene – von der<br />

Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit auch als abweichende Abstimmungseinheit<br />

vereinbart bzw. vom Gericht festgesetzt werden; dies aber nur <strong>für</strong> die Angelegenheiten,<br />

die nur diese Abrechnungseinheit betreffen. Damit beschließen nur mehr<br />

diejenigen <strong>Wohnungseigentümer</strong> über Maßnahmen, die von diesen Maßnahmen auch<br />

betroffen sind.<br />

Verteilungszeitraum (Abrechnungsperiode)<br />

Der Zeitraum <strong>für</strong> den über die Aufwendungen und Erträgnisse eine ordentliche<br />

Abrechnung zu legen ist, ist im Gesetz mit dem Kalenderjahr bestimmt.<br />

Eine abweichende Abrechnungsperiode kann festgesetzt werden<br />

� durch einstimmige Vereinbarung aller Miteigentümer, oder<br />

� durch das Gericht, auf Grund eines Antrages auch nur eines Miteigentümers<br />

wegen wichtiger Gründe (z.B. weil sich die Liegenschaft auf Grund von Zu- oder<br />

Ausbauten geändert hat).<br />

Die Vereinbarung einer abweichenden Abrechnungsperiode ist frühestens ab der<br />

Vereinbarung wirksam (nicht also <strong>für</strong> die Vergangenheit). Die gerichtliche Festsetzung<br />

einer abweichenden Abrechnungsperiode ist frühestens ab der der Antragstellung<br />

folgenden Abrechnungsperiode wirksam.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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