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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 221<br />

Legung einer Vorausschau<br />

Der Verwalter hat den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n bis spätestens zum Ende der laufenden<br />

Abrechnungsperiode (in der Regel also bis zum 31.12.) eine Vorausschau zur Kenntnis<br />

zu bringen, in der die in absehbarer Zeit notwendigen Erhaltungsarbeiten, die über die<br />

laufende Instandhaltung hinausgehen bekanntzugeben sind. Weiters hat die Vorausschau<br />

die geplanten Verbesserungsarbeiten, die erforderlichen Beiträge zur Rücklage<br />

sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten,<br />

und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen zu enthalten.<br />

Zweck der Vorausschau ist, die <strong>Wohnungseigentümer</strong> über die zu erwartenden Aufwendungen<br />

(vor allem aus der Erhaltung des Gebäudes, aber auch aus den Betriebskosten)<br />

des nächsten Jahres zu informieren. Sie soll damit auch eine Entscheidungshilfe<br />

<strong>für</strong> eventuelle Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sein.<br />

Die Vorausschau ist durch<br />

� Anschlag an einer <strong>für</strong> alle <strong>Wohnungseigentümer</strong> deutlich sichtbaren Stelle<br />

des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäusern an einer<br />

entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen)<br />

UND<br />

� Übersendung an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts oder eine<br />

andere bekannt gegebene inländische Zustellanschrift<br />

bekannt zu geben.<br />

Die Vorausschau muss so gestaltet sein, dass ein durchschnittlicher <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

in der Lage ist, sich einen Überblick über Art und Umfang der im kommenden<br />

Jahr voraussichtlich anfallenden Bewirtschaftungskosten zu verschaffen.<br />

Inwieweit eine solche Vorausschau den Verwalter bei seinen Verwaltungshandlungen<br />

im nächsten Jahr bindet, wird von den Kommentatoren des WEG unterschiedlich<br />

beantwortet. Klar ist, dass eine unwidersprochen gebliebene Vorausschau noch nicht<br />

automatisch die Zustimmung der Eigentümer zu den dort vorgesehenen Arbeiten<br />

bedeutet.

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