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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 129<br />

Anspruch des einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong>s auf Aufwandersatz<br />

gegenüber der Eigentümergemeinschaft<br />

Nicht nur bei Gefahr im Verzug kommt es vor, dass ein einzelner <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

(vorerst) Kosten tragen muss, die eigentlich die Gemeinschaft bezahlen müsste.<br />

Der Installateur, der wegen eines Wasserrohrbruches ohne Verständigung des Verwalters<br />

von einem einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong> mit der Reparatur beauftragt wurde,<br />

wird die Rechnung nicht immer an den Verwalter senden. Unter Umständen nimmt<br />

er den <strong>Wohnungseigentümer</strong>, der ihm den Auftrag zur Reparatur gegeben hat, in<br />

Anspruch.<br />

Es sind aber auch schon Fälle vorgekommen, in denen <strong>Wohnungseigentümer</strong> aufgetretene<br />

Schäden an allgemeinen Teilen der Liegenschaft bzw. ernste Schäden des Hauses,<br />

die sich im Wohnungseigentumsobjekt ereigneten, dem Verwalter gemeldet haben und<br />

der Verwalter sowie auch die Mehrheit der <strong>Wohnungseigentümer</strong> untätig blieb.<br />

Zwar kann man in solchen Fällen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um das<br />

Tätigwerden des Verwalters bzw. der Mehrheit zu erzwingen. In manchen Fällen kann<br />

man aber auf einen positiven Verfahrensausgang nicht warten.<br />

Beispiel: Der <strong>Wohnungseigentümer</strong> Hans besitzt eine Eigentumswohnung im letzten<br />

Stock. Über seiner Wohnung ist das Dach undicht; er meldet den Schaden der Hausverwaltung,<br />

die darauf aber wochenlang nicht reagiert. Auch eine Hausversammlung<br />

der <strong>Wohnungseigentümer</strong> führt nicht dazu, dass die Reparaturarbeiten in Angriff<br />

genommen werden. Da es immer wieder hereinregnet, beauftragt Hans einen Dachdecker,<br />

der den Schaden behebt; Hans bezahlt die Rechnung.<br />

Wenn ein <strong>Wohnungseigentümer</strong> die Behebung von Schäden an allgemeinen Teilen<br />

der Liegenschaft bzw. ernste Schäden des Hauses auf eigene Kosten durchführen lässt,<br />

hat er eine Forderung gegen die Eigentümergemeinschaft. Dies ist ein Anspruch aus<br />

der sogenannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“, man muss den notwendigen und<br />

zweckmäßig gemachten Aufwand ersetzt bekommen.

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