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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 226<br />

Die (Jahres-)Abrechnung<br />

Legung der Abrechnung<br />

Vom Verwalter ist eine „ordentliche und richtige Abrechnung“ über alle in einem<br />

Kalenderjahr angefallenen Aufwendungen <strong>für</strong> die Liegenschaft (auch über die Einnahmen<br />

sowie über die Rücklage) binnen sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode<br />

zu legen.<br />

Die Abrechnungsperiode, also der Zeitraum über den eine Abrechnung zu erstellen ist,<br />

ist in der Regel das Kalenderjahr; die Frist zur Rechnungslegung endet daher am<br />

30. Juni des folgenden Jahres. In seltenen Ausnahmefällen sind vom Kalenderjahr<br />

abweichende Abrechnungsperioden vereinbart.<br />

Die schriftliche Abrechnung muss jedem <strong>Wohnungseigentümer</strong> an die Anschrift des<br />

Wohnungseigentumsobjekts oder eine andere von ihm bekannt gegebene inländische<br />

Zustellanschrift zugesandt werden. Die Rechnungslegungspflicht besteht gegenüber<br />

jedem Wohnungs- und Miteigentümer, selbst wenn etwa ein Hausvertrauensmann<br />

oder Hausausschuss die Abrechnung geprüft hat.<br />

Der Anspruch der <strong>Wohnungseigentümer</strong> auf Rechnungslegung verjährt in drei<br />

Jahren ab dem Ende der Abrechnungsfrist. Damit ist mit dem WEG 2002 eine ganz<br />

einschneidende Verschlechterung der Rechtslage eingetreten; früher konnte der Anspruch<br />

auf Rechnungslegung 30 Jahre lang geltend gemacht werden.<br />

Die Rechtsprechung stellt an die Abrechnung hohe Anforderungen, immerhin geht es<br />

ja um das Geld der <strong>Wohnungseigentümer</strong>, dessen Verwendung dabei nachzuweisen ist.<br />

„Die Abrechnung soll den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n ausreichende Grundlagen liefern,<br />

die pflichtgemäße Erfüllung der mit der Verwaltung des gemeinsamen Eigentums<br />

verbundenen Aufgaben an Hand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter<br />

Heranziehung der dazugehörigen Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit,<br />

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.“<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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