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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 166<br />

Bei Stimmengleichheit (ein Fall, der allerdings bei Wohnungseigentum kaum vorkommt)<br />

kann jeder <strong>Wohnungseigentümer</strong> die Beschlussfassung durch das Gerichts<br />

beantragen; dieses hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.<br />

Prinzipiell ist die gesamte Liegenschaft eine Abstimmungseinheit. Bereits seit einiger<br />

Zeit besteht die Möglichkeit, dass – über einstimmige Vereinbarung der <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

oder Gerichtsbeschluss – auf der Liegenschaft <strong>für</strong> bestimmte Anlagen oder<br />

Teile der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheiten geschaffen werden. So können<br />

die <strong>Wohnungseigentümer</strong> z.B. vereinbaren, dass nicht die gesamte Liegenschaft<br />

eine Abrechnungseinheit bildet, sondern bestimmte Kosten getrennt nach Stiegen<br />

abgerechnet werden.<br />

Damit nicht auch <strong>Wohnungseigentümer</strong> zur Abstimmung aufgerufen sind, die von<br />

der konkreten Angelegenheit nicht betroffen sind (weil sie nicht Mitglied der Abrechnungseinheit<br />

sind), kann die – über Vereinbarung oder Gerichtsbeschluss geschaffene<br />

– von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit auch als abweichende<br />

Abstimmungseinheit vereinbart bzw. vom Gericht festgesetzt werden; dies aber nur<br />

<strong>für</strong> die Angelegenheiten, die nur diese Abrechnungseinheit betreffen. Damit beschließen<br />

nur mehr diejenigen <strong>Wohnungseigentümer</strong> über Maßnahmen, die von diesen<br />

Maßnahmen auch betroffen sind.<br />

Ausnahmsweise sind <strong>Wohnungseigentümer</strong> in bestimmten Fällen – bei Interessenkollisionen<br />

– vom Stimmrecht ausgeschlossen.<br />

Wenn die Eigentümer über ein Rechtsgeschäft, ein Rechtsverhältnis oder einen<br />

Rechtsstreit abstimmen, von dem ein <strong>Wohnungseigentümer</strong> der Liegenschaft betroffen<br />

ist, darf der eigentlich „befangene“ Miteigentümer nicht abstimmen. Dem betroffenen<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong> kommt in einem derartigen Fall bei der Beschlussfassung kein<br />

Stimmrecht zu. Die Mehrheit wird dann nur anhand der Anteile der übrigen <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

berechnet.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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