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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 161<br />

Soweit ein <strong>Wohnungseigentümer</strong> durch eine Veränderung beeinträchtigt wird und diese<br />

Beeinträchtigung finanziell ausgeglichen werden kann, kann das Gericht aussprechen,<br />

dass die beeinträchtigende Veränderung doch vorgenommen werden darf, aber nur<br />

gegen Entrichtung einer ziffernmäßig festzusetzenden Entschädigung.<br />

Beispiele <strong>für</strong> Veränderungen bzw. nützliche Verbesserungen, die mit Mehrheit<br />

beschlossen werden können:<br />

� Eine <strong>für</strong> die gesamte Liegenschaft und alle <strong>Wohnungseigentümer</strong> errichtete<br />

Sat-Fernsehempfangsanlage wird durch ein Leitungsnetz <strong>für</strong> Kabelfernsehen ersetzt<br />

� Errichtung einer Handy-Antennenanlage<br />

� Aufstellen einer gemeinschaftlichen Wäschespinne im gemeinschaftlichen<br />

Hausgarten<br />

� Umstellung einer ölbefeuerten Zentralheizungsanlage auf Fernwärme<br />

� Umgestaltung einer gemeinschaftlichen Grünanlage durch das Pflanzen von<br />

Sträuchern<br />

� Errichtung eines Müllhäuschens<br />

b) Für alle übrigen Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung ist ein einstimmiger<br />

Beschluss aller Miteigentümer erforderlich. Wenn Einstimmigkeit nicht erzielt<br />

werden kann sondern nur Mehrheit, kann die Mehrheit über Antrag beim Bezirksgericht<br />

im Außerstreitverfahren – wo eine entsprechende Interessenabwägung zu erfolgen<br />

hat – die Zustimmung der Minderheit durch gerichtliche Entscheidung ersetzen lassen<br />

und so die Einstimmigkeit herbeiführen. Das Einstimmigkeitsprinzip gilt also z.B. <strong>für</strong><br />

den Abschluss von Mietverträgen mit <strong>Wohnungseigentümer</strong>n.<br />

Benützungsregelung<br />

Der Abschluss einer „Benützungsregelung“ ist eine Maßnahme der außerordentlichen<br />

Verwaltung, <strong>für</strong> die das Gesetz Sonderregeln vorsieht. Benützungsregelungen betreffen<br />

die Nutzung der verfügbaren gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft.

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