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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 247<br />

Ob auch ein einzelner <strong>Wohnungseigentümer</strong> Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung<br />

gegen den Verwalter geltend machen kann, muss eher „vorsichtig“ beurteilt<br />

werden. Der Verwalter ist ja Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft. Wenn<br />

dieser den Vertrag und die damit im Zusammenhang stehenden Pflichten verletzt,<br />

steht in der Regel nur dem Vertragspartner – der Eigentümergemeinschaft – ein vertraglicher<br />

Schadenersatzanspruch aus der Vertragsverletzung zu. Allenfalls könnte der<br />

einzelne <strong>Wohnungseigentümer</strong> aus dem zwischen der Eigentümergemeinschaft und<br />

dem Verwalter bestehenden Verwaltungsvertrag vertragliche Ansprüche ableiten, wenn<br />

man Bestimmungen diese Vertrages als vertragliche Vereinbarungen mit Schutzwirkungen<br />

zugunsten Dritter (nämlich zugunsten der einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong>)<br />

werten kann.<br />

Zum Antrag bei Gericht, dem Verwalter bei Pflichtverstößen die Einhaltung seiner<br />

Pflichten auftragen zu lassen, sei noch auf folgende Entscheidung (5 Ob 64/99v) des<br />

Obersten Gerichtshofes hingewiesen:<br />

Damit ist die Durchsetzung aller den Verwalter von Wohnungseigentum typischerweise<br />

treffenden Pflichten ins außerstreitige Verfahren verwiesen; der Antrag braucht sich<br />

nicht auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Pflichten zu beschränken. Im konkreten<br />

Fall wurde gegen den gekündigten Verwalter im Außerstreitverfahren durchgesetzt:<br />

Herausgabe von Verwaltungsunterlagen und des aus der Geschäftsgebarung sich<br />

ergebenden Überschusses; Enthaltung jeder weiteren Verwaltungstätigkeit.

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