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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 209<br />

Im Falle eines Neubaus bzw. bei der Wohnungseigentumsbegründung im Altbau<br />

nützen die Wohnungseigentumsorganisatoren oft ihre faktische Vertragsmacht aus,<br />

und lassen sich selbst oder befreundete Firmen zum Verwalter bestellen. Derartige Vertragsklauseln<br />

sind oft bereits in den Kaufverträgen bzw. Kaufanwartschaftsverträgen<br />

enthalten. Als zukünftiger <strong>Wohnungseigentümer</strong> hat man diesbezüglich daher keine<br />

andere Wahl, als diesen Verwalter zu akzeptieren. Doch nicht auf ewig, da das WEG<br />

gewisse Möglichkeiten vorsieht, den Verwalter – unter Umständen auch vorzeitig<br />

– zu kündigen. Im übrigen können die <strong>Wohnungseigentümer</strong> dem Verwalter, der ihnen<br />

vom Wohnungseigentumsorganisator vorgesetzt wurde, auch Weisungen erteilen.<br />

Der bestellte Verwalter ist auf Antrag des Verwalters selbst oder auf Antrag auch nur<br />

eines <strong>Wohnungseigentümer</strong>s im Grundbuch ersichtlich zu machen.<br />

Vollmacht des Verwalters<br />

Die Bestellung eines Verwalters ist eine Sache, in welchem Umfang er die Eigentümergemeinschaft<br />

vertreten darf, ist eine andere Sache.<br />

Sobald ein Verwalter bestellt ist, vertritt nur er die Eigentümergemeinschaft und<br />

handelt <strong>für</strong> und im Namen der Eigentümergemeinschaft. Verträge, die von ihm in<br />

Ausübung der Verwaltungstätigkeit geschlossen werden, gelten als im Namen der Eigentümergemeinschaft<br />

geschlossen und verpflichten und berechtigen die Eigentümergemeinschaft.<br />

Von den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n können selbstständige Verwaltungshandlungen<br />

<strong>für</strong> die Liegenschaft im Prinzip nicht mehr gesetzt werden.<br />

Der Verwalter ist nach seiner Bestellung schon auf Grund des Gesetzes zur Verwaltung<br />

der Liegenschaft und zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft bevollmächtigt,<br />

ohne dass es dazu einer eigenen schriftlichen Vollmacht der Eigentümergemeinschaft<br />

bedarf. Diese gesetzliche Vollmacht kann (nur!) nach außen hin (z.B. gegenüber den<br />

Behörden, Versorgungsunternehmen, Handwerkern, ...) nicht beschränkt werden.

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