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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 237<br />

Aufwendungen und Erträgnisse nur der einzelnen im Miteigentum stehenden<br />

Liegenschaft zu beziehen. Aufwendungen von gemeinsamen Einrichtungen, die<br />

mehreren Liegenschaften dienen, sind jeweils anteilsmäßig, entsprechend den<br />

getroffenen Vereinbarungen oder einer gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen.<br />

� Bedenken gegen die Richtigkeit einer Abrechnung vermögen nicht, die Fälligkeit<br />

laufender Betriebeskostenvorschreibungen zu verhindern. Dies gilt jedoch nicht <strong>für</strong><br />

Bewirtschaftungskosten und Rückstände, die sich aus einer Abrechnung eines<br />

Jahres ergeben. Diese werden erst dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße<br />

Rechnung nachgewiesen werden.<br />

TIPP: Legt der Verwalter also eine Ihrer Meinung nach falsche Abrechnung, darf<br />

nur eine allenfalls sich aus der Abrechnung ergebende Nachzahlung mit dem Argument<br />

zurückbehalten werden, dass die Abrechnung falsch sei. Die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen<br />

haben eben mit der unrichtigen Abrechnung nichts zu tun.<br />

Das Zurückbehalten der laufenden Akontozahlungen birgt die Gefahr in sich, dass die<br />

Eigentümergemeinschaft die laufenden Zahlungen nicht leisten kann.<br />

Rechnungslegung bei Beendigung des Verwaltungsvertrages<br />

Wird die Verwaltung beendet, hat der Verwalter unverzüglich über die Rücklage Rechnung<br />

zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter oder – wenn kein neuer<br />

Verwalter bestellt ist – an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben.<br />

Wird der Verwaltungsvertrag durch Gerichtsbeschluss aufgehoben, hat das Gericht<br />

die Herausgabe des Überschusses aus der Rücklage binnen 14 Tagen aufzutragen.<br />

Obwohl es im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wurde, ist es im Fall der Beendigung<br />

des Verwaltervertrages wohl auch unabdingbar notwendig, den „Hausakt“, alle wesentlichen<br />

mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Unterlagen (z.B. Versicherungspolizzen,<br />

alle laufenden Betreuungs-, Wartungs- und Lieferverträge, etc.), an den<br />

neuen Verwalter oder die Eigentümergemeinschaft zu übergeben.

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