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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 142<br />

a) Prinzipiell wird die Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter vertreten. Das<br />

heißt, dieser tritt nach außen hin auf und schließt <strong>für</strong> die und im Namen der Eigentümergemeinschaft<br />

Verträge ab, bezahlt ihre Rechnungen und treibt ihre Forderungen<br />

ein. Er wickelt also den gesamten laufenden Zahlungsverkehr der Eigentümergemeinschaft<br />

ab. Dem Verwalter steht die nach außen hin unbeschränkbare Vertretung der<br />

Eigentümergemeinschaft und weiters die Verwaltung der Liegenschaft zu.<br />

Es gibt keine Pflicht, einen Verwalter zu bestellen. Solange noch kein gemeinsamer<br />

Verwalter bestellt ist, kann aber jeder einzelne <strong>Wohnungseigentümer</strong> und auch jeder<br />

Dritte, der ein berechtigtes Interesse an einer Verwalterbestellung hat, einen Antrag bei<br />

Gericht auf sofortige Bestellung eines nur vorläufigen Verwalters stellen. Ein Dritter<br />

könnte in diesem Fall z.B. ein Handwerker sein, der in dem Haus eine Reparatur<br />

durchführt bzw. durchführen soll oder auch eine Behörde, die eine „Ansprechperson“<br />

der Eigentümergemeinschaft braucht.<br />

Wenn ein Verwalter bestellt ist, kommt – nach den neuen gesetzlichen Regeln – den<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong>n keine Macht mehr zu, nach außen hin wirksame Handlungen<br />

<strong>für</strong> die Eigentümergemeinschaft zu setzen. Der Verwalter hat nun also – im Gegensatz<br />

zur früheren Rechtslage – ein absolutes Handlungsmonopol. Diese Neuregelung ist<br />

jedenfalls zu kritisieren.<br />

Beispiel: Die Eigentümergemeinschaft beschließt mit Mehrheit, den bestehenden<br />

Versicherungsvertrag der Eigentümergemeinschaft zu kündigen und mit einer anderen<br />

Versicherungsanstalt eine günstigere, neue Gebäudeversicherung (laut Anbot der<br />

Versicherung XY vom ...) abzuschließen. Ist ein Verwalter bestellt, muss diesem eine<br />

Weisung erteilt werden, die Beschlüsse nach außen hin (gegenüber den Versicherungsanstalten)<br />

umzusetzen. Der Mehrheit kann den alten Versicherungsvertrag nicht<br />

(mehr) selbstständig kündigen. Setzt der Verwalter die Weisung nicht um, bleibt der<br />

alte Versicherungsvertrag bestehen. Den Schaden, den die Eigentümergemeinschaft<br />

daraus hat, muss sie mittels einer Schadenersatzklage gegen den Verwalter geltend<br />

machen.<br />

Nach früherer Rechtslage hatte der Oberste Gerichtshof der Eigentümergemeinschaft<br />

eine Handlungsmacht nach Außen hin nicht abgesprochen; die Versicherung musste<br />

eine wirksam beschlossene Kündigung durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter<br />

der Eigentümergemeinschaft akzeptieren.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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