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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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Beschlussfassung in der Eigentümergemeinschaft<br />

SEITE 163<br />

Zur Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft – zur Fassung von Beschlüssen<br />

über Maßnahmen der Verwaltung – dient vornehmlich die Eigentümerversammlung.<br />

Der Verwalter ist verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung<br />

einzuberufen (außer eine 2/3 Mehrheit der <strong>Wohnungseigentümer</strong> beschließt<br />

etwas anderes). Überdies können mindestens drei <strong>Wohnungseigentümer</strong>, die zusammen<br />

mindestens ein Viertel der Anteile haben, vom Verwalter schriftlich unter Angabe<br />

eines wichtigen Grundes da<strong>für</strong> die Einberufung einer Eigentümerversammlung<br />

verlangen.<br />

Weiters kann auch jeder <strong>Wohnungseigentümer</strong> eine Eigentümerversammlung – auch<br />

ohne Beiziehung des Verwalters – organisieren und einberufen; dies ist vor allem dann<br />

anzuraten, wenn es um Probleme mit dem Verwalter und den Beschluss von Maßnahmen<br />

gegen ihn geht.<br />

Beschlüsse können aber auch<br />

� außerhalb einer Eigentümerversammlung oder<br />

� ergänzend zu den in einer Eigentümerversammlung abgegebenen Erklärungen<br />

auf andere Weise, etwa auf schriftlichem Weg, zustandekommen.<br />

Ein so gefasster Beschluss wird meist „Umlaufbeschluss“ genannt. Dabei erhält z.B.<br />

jeder <strong>Wohnungseigentümer</strong> den zur Abstimmung gelangenden Beschluss schriftlich<br />

übersandt und er schickt ihn mit dem Vermerk „einverstanden“ oder „nicht einverstanden“<br />

unterschrieben zurück.<br />

Um überhaupt zu gültigen Beschlüssen in einer Eigentümergemeinschaft zu kommen<br />

(egal ob es sich um Beschlüsse in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung oder<br />

der außerordentlichen Verwaltung handelt), müssen einige Regeln eingehalten werden,<br />

die ausdrücklich im Gesetz angeführt sind. Manche Regeln sind generell gehalten und<br />

beziehen sich auf alle Formen der Beschlussfassung; einige Gesetzesvorschriften bezie-<br />

hen sich nur auf die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung.

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