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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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aufgeteilt werden, sondern nur auf die (abweichende Abrechnungseinheit) Wohnblock-<strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

aufgeteilt werden sollen.<br />

Sonderrücklage<br />

Für abweichende Abrechnungseinheiten und gesondert abzurechnende Anlagen<br />

können gesonderte Rücklagen gebildet werden.<br />

SEITE 195<br />

Beispiel: Auf einer Liegenschaft sind 10 Reihenhäuser sowie ein Wohnhaus mit 30<br />

Wohnungen errichtet. Im Wohnhaus befindet sich ein Aufzug. Prinzipiell haben alle<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong>, sowohl die des Reihenhauses als auch die <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

der im Wohnhaus situierten Wohnungseigentumsobjekte eine Rücklage <strong>für</strong> die<br />

Liegenschaft zu bilden. Durch einstimmige Vereinbarung aller <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

oder durch Gerichtsbeschluss kann festgesetzt werden, dass der Aufzug eine abweichende<br />

Abrechnungseinheit bildet und alle im Zusammenhang mit dem Aufzug ent-<br />

stehenden Kosten nur von den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n zu tragen sind, deren Wohnungseigentumsobjekte<br />

im Wohnhaus gelegen sind. Hinsichtlich des Aufzuges kann<br />

dann eine eigene Sonderrücklage gebildet werden, um etwa <strong>für</strong> eventuell zukünftige<br />

Sanierungsarbeiten am Aufzug anzusparen. In diese Sonderrücklage haben nur die<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong> der im Wohnhaus situierten Wohnungseigentumsobjekte<br />

einzuzahlen.<br />

Abweichende Abstimmungseinheiten<br />

Prinzipiell ist die gesamte Liegenschaft die Abrechnungs- und Abstimmungseinheit.<br />

Bereits seit einiger Zeit besteht die Möglichkeit, dass – über einstimmige Vereinbarung<br />

der <strong>Wohnungseigentümer</strong> oder Gerichtsbeschluss – auf der Liegenschaft <strong>für</strong><br />

bestimmte Anlagen oder Teile der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheiten<br />

geschaffen werden. So können die <strong>Wohnungseigentümer</strong> z.B. vereinbaren, dass nicht<br />

die gesamte Liegenschaft eine Abrechnungseinheit bildet, sondern bestimmte Kosten<br />

getrennt nach Stiegen abgerechnet werden.

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