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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 54<br />

Neben dem EDV-Grundbuch besteht auch noch eine Urkundensammlung: jede Eintragung<br />

im Grundbuch muss ja auf Grund einer Urkunde (Kaufvertrag, Wohnungseigentumsvertrag,<br />

Einantwortung im Erbfall, etc.) erfolgen. Auch in diese Urkunden<br />

kann man – allerdings nicht so einfach wie beim EDV-geführten Grundbuch am<br />

Bildschirm – Einsicht nehmen.<br />

Auf den ersten Blick sind die Grundbuchauszüge sicher recht unübersichtlich, vor<br />

allem wenn es viele Miteigentümer gibt und auch zahlreiche Pfandrechte (Hypotheken)<br />

eingetragen sind. In besonderem Maße gilt dies <strong>für</strong> Grundbuchauszüge bei sehr<br />

großen Wohnungseigentumsanlagen, wo der EDV-Ausdruck über die ganze Liegenschaft<br />

oft mehrere Dutzend Seiten lang ist. Es ist allerdings möglich, gezielt nur nach<br />

bestimmten Anteilen (also einer konkreten Wohnung) abzufragen.<br />

Normalerweise gilt im Grundbuch das Prinzip: wer zuerst kommt, hat das stärkerer<br />

Recht. Ein Pfandrecht, das an erste Stelle eingetragen ist, ist <strong>für</strong> den Gläubiger besser<br />

abgesichert, als eines an zweiter oder sonst weiterer Stelle.<br />

Veräußerungsverbote zugunsten der Landesregierungen sind eine Bedingung <strong>für</strong> die<br />

Gewährung von Förderungsmitteln. Mit dem Veräußerungsverbot wird erreicht, dass<br />

der Eigentümer einen Verkauf der Eigentumswohnung nur mit Zustimmung der<br />

jeweiligen Förderungsstelle (des Bundeslandes) durchführen kann. So soll verhindert<br />

werden, dass geförderte Wohnungen umgehend profitabel weiterverkauft werden.<br />

Als „Anmerkung“ kann etwa bei einer Wohnungseigentumsanlage eine „Vereinbarung<br />

über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 32 WEG 2002 (oder gemäß § 19<br />

WEG 1975)“ eingetragen sein, wenn also eine von der gesetzlichen Normalregelung<br />

abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Wie diese aussieht, ist dem Grundbuch<br />

nicht zu entnehmen. Will man sich vor dem Kauf entsprechend informieren, müsste<br />

man beim zuständigen Bezirksgericht Einsicht in die Urkundensammlung nehmen<br />

(oder auch eine Kopie der Vereinbarung vom Verkäufer bzw.. Verwalter anfordern).<br />

Das Studium eines Grundbuchauszugs ist nicht leicht. Sicher werden Sie immer<br />

wieder über Eintragungen „stolpern“, die nicht gleich verständlich sind.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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