Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
SEITE 54<br />
Neben dem EDV-Grundbuch besteht auch noch eine Urkundensammlung: jede Eintragung<br />
im Grundbuch muss ja auf Grund einer Urkunde (Kaufvertrag, Wohnungseigentumsvertrag,<br />
Einantwortung im Erbfall, etc.) erfolgen. Auch in diese Urkunden<br />
kann man – allerdings nicht so einfach wie beim EDV-geführten Grundbuch am<br />
Bildschirm – Einsicht nehmen.<br />
Auf den ersten Blick sind die Grundbuchauszüge sicher recht unübersichtlich, vor<br />
allem wenn es viele Miteigentümer gibt und auch zahlreiche Pfandrechte (Hypotheken)<br />
eingetragen sind. In besonderem Maße gilt dies <strong>für</strong> Grundbuchauszüge bei sehr<br />
großen Wohnungseigentumsanlagen, wo der EDV-Ausdruck über die ganze Liegenschaft<br />
oft mehrere Dutzend Seiten lang ist. Es ist allerdings möglich, gezielt nur nach<br />
bestimmten Anteilen (also einer konkreten Wohnung) abzufragen.<br />
Normalerweise gilt im Grundbuch das Prinzip: wer zuerst kommt, hat das stärkerer<br />
Recht. Ein Pfandrecht, das an erste Stelle eingetragen ist, ist <strong>für</strong> den Gläubiger besser<br />
abgesichert, als eines an zweiter oder sonst weiterer Stelle.<br />
Veräußerungsverbote zugunsten der Landesregierungen sind eine Bedingung <strong>für</strong> die<br />
Gewährung von Förderungsmitteln. Mit dem Veräußerungsverbot wird erreicht, dass<br />
der Eigentümer einen Verkauf der Eigentumswohnung nur mit Zustimmung der<br />
jeweiligen Förderungsstelle (des Bundeslandes) durchführen kann. So soll verhindert<br />
werden, dass geförderte Wohnungen umgehend profitabel weiterverkauft werden.<br />
Als „Anmerkung“ kann etwa bei einer Wohnungseigentumsanlage eine „Vereinbarung<br />
über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 32 WEG 2002 (oder gemäß § 19<br />
WEG 1975)“ eingetragen sein, wenn also eine von der gesetzlichen Normalregelung<br />
abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Wie diese aussieht, ist dem Grundbuch<br />
nicht zu entnehmen. Will man sich vor dem Kauf entsprechend informieren, müsste<br />
man beim zuständigen Bezirksgericht Einsicht in die Urkundensammlung nehmen<br />
(oder auch eine Kopie der Vereinbarung vom Verkäufer bzw.. Verwalter anfordern).<br />
Das Studium eines Grundbuchauszugs ist nicht leicht. Sicher werden Sie immer<br />
wieder über Eintragungen „stolpern“, die nicht gleich verständlich sind.<br />
Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>