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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 140<br />

Gewisse Abwehrhandlungen aus der (Mit-)Eigentümerstellung, wenn etwa ein<br />

Liegenschaftsnachbar oder ein Miteigentümer der Liegenschaft eigenmächtig und<br />

rechtswidrig Eingriffe in das gemeinsame Eigentum tätigen, sind ebenfalls Ausfluss der<br />

Verfügungsmacht. Derartige Eingriffe können mit der Eigentumsfreiheitsklage selbstständig<br />

von jedem einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong> abgewehrt werden. Maßt sich etwa<br />

ein <strong>Wohnungseigentümer</strong> unberechtigt das alleinige Gebrauchsrecht an allgemeinen<br />

Teilen der Liegenschaft an, kann ihn auch ein einzelner anderer Wohnungseigentü-<br />

mer auf Unterlassung, Beseitigung der Störung und Wiederherstellung des früheren<br />

Zustandes klagen.<br />

Beispiel: Der <strong>Wohnungseigentümer</strong> eines im Hintertrakt einer Wohnhausanlage gele-<br />

genen Wohnungseigentumsobjektes (Werkstätte) sperrt – ohne dass er von den anderen<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong>n dazu berechtigt wurde – die Zufahrt zum gemeinsamen<br />

Hof mittels einer versperrbaren Schrankenanlage ab, zu der nur er den Schlüssel hat.<br />

Damit maßt er sich ein alleiniges Nutzungsrecht am gemeinsamen Hof an; dagegen<br />

könnte auch ein einzelner der übrigen <strong>Wohnungseigentümer</strong> mittels Eigentumsfreiheitsklage<br />

vorgehen.<br />

Seit der <strong>Wohnrecht</strong>snovelle 2006 ist nun aber ausdrücklich vorgesehen, dass jeder<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong> „die aus seinem Miteigentum erfließenden Unterlassungsansprüche“<br />

auch an die Eigentümergemeinschaft abtreten kann. Dadurch erwirbt die<br />

Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche und kann sie in eigenem Namen geltend<br />

machen. Dann (und nur dann!) ist die Eigentümergemeinschaft also berechtigt, selbst<br />

eine Klage aus dem Nachbarrecht, oder eine Besitzstörungs- oder Eigentumsfreiheits-<br />

klage einzubringen.<br />

Eine derartige Abtretung ist ein Vertrag; ein Recht/eine Forderung wird dabei von<br />

einer Person (von einem <strong>Wohnungseigentümer</strong>) an eine andere Person (an die Eigentümergemeinschaft)<br />

übertragen und muss von dieser auch angenommen werden.<br />

Dies bedeutet, dass kein <strong>Wohnungseigentümer</strong> der Eigentümergemeinschaft einen<br />

Anspruch gegen deren Willen aufdrängen kann. Zum Übergang des Anspruchs bedarf<br />

es der Annahme der Abtretung durch die Eigentümergemeinschaft, sie muss also<br />

darüber einen Beschluss fassen. Ob da<strong>für</strong> ein einstimmiger Beschluss der Eigentümer<br />

notwendig ist oder ob ein Mehrheitsbeschluss ausreicht, hat der Gesetzgeber nicht<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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