Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
SEITE 140<br />
Gewisse Abwehrhandlungen aus der (Mit-)Eigentümerstellung, wenn etwa ein<br />
Liegenschaftsnachbar oder ein Miteigentümer der Liegenschaft eigenmächtig und<br />
rechtswidrig Eingriffe in das gemeinsame Eigentum tätigen, sind ebenfalls Ausfluss der<br />
Verfügungsmacht. Derartige Eingriffe können mit der Eigentumsfreiheitsklage selbstständig<br />
von jedem einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong> abgewehrt werden. Maßt sich etwa<br />
ein <strong>Wohnungseigentümer</strong> unberechtigt das alleinige Gebrauchsrecht an allgemeinen<br />
Teilen der Liegenschaft an, kann ihn auch ein einzelner anderer Wohnungseigentü-<br />
mer auf Unterlassung, Beseitigung der Störung und Wiederherstellung des früheren<br />
Zustandes klagen.<br />
Beispiel: Der <strong>Wohnungseigentümer</strong> eines im Hintertrakt einer Wohnhausanlage gele-<br />
genen Wohnungseigentumsobjektes (Werkstätte) sperrt – ohne dass er von den anderen<br />
<strong>Wohnungseigentümer</strong>n dazu berechtigt wurde – die Zufahrt zum gemeinsamen<br />
Hof mittels einer versperrbaren Schrankenanlage ab, zu der nur er den Schlüssel hat.<br />
Damit maßt er sich ein alleiniges Nutzungsrecht am gemeinsamen Hof an; dagegen<br />
könnte auch ein einzelner der übrigen <strong>Wohnungseigentümer</strong> mittels Eigentumsfreiheitsklage<br />
vorgehen.<br />
Seit der <strong>Wohnrecht</strong>snovelle 2006 ist nun aber ausdrücklich vorgesehen, dass jeder<br />
<strong>Wohnungseigentümer</strong> „die aus seinem Miteigentum erfließenden Unterlassungsansprüche“<br />
auch an die Eigentümergemeinschaft abtreten kann. Dadurch erwirbt die<br />
Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche und kann sie in eigenem Namen geltend<br />
machen. Dann (und nur dann!) ist die Eigentümergemeinschaft also berechtigt, selbst<br />
eine Klage aus dem Nachbarrecht, oder eine Besitzstörungs- oder Eigentumsfreiheits-<br />
klage einzubringen.<br />
Eine derartige Abtretung ist ein Vertrag; ein Recht/eine Forderung wird dabei von<br />
einer Person (von einem <strong>Wohnungseigentümer</strong>) an eine andere Person (an die Eigentümergemeinschaft)<br />
übertragen und muss von dieser auch angenommen werden.<br />
Dies bedeutet, dass kein <strong>Wohnungseigentümer</strong> der Eigentümergemeinschaft einen<br />
Anspruch gegen deren Willen aufdrängen kann. Zum Übergang des Anspruchs bedarf<br />
es der Annahme der Abtretung durch die Eigentümergemeinschaft, sie muss also<br />
darüber einen Beschluss fassen. Ob da<strong>für</strong> ein einstimmiger Beschluss der Eigentümer<br />
notwendig ist oder ob ein Mehrheitsbeschluss ausreicht, hat der Gesetzgeber nicht<br />
Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>