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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 252<br />

Der <strong>Wohnungseigentümer</strong> hat sich dabei auch das schädigende oder rücksichtslose,<br />

anstößige oder grob ungehörige Verhalten seines Ehegatten und aller anderen Personen,<br />

die sein Wohnungseigentumsobjekt mit seiner Zustimmung nutzen (z.B. seiner<br />

Mieter), zurechnen zu lassen. Dies dann, wenn er es unterlässt, die ihm mögliche<br />

Abhilfe zu schaffen.<br />

Fühlt sich nur ein <strong>Wohnungseigentümer</strong> in seinen Interessen verletzt oder durch ein<br />

rücksichtsloses, anstößiges oder grob ungehöriges Verhalten belästigt, und kann er<br />

<strong>für</strong> seine Ausschlussklage keine Mehrheit finden, so muss er den Belästiger vorerst auf<br />

Unterlassung klagen. Wird der Unterlassungsklage durch das Urteil des Gerichtes<br />

stattgegeben und setzt der verurteilte <strong>Wohnungseigentümer</strong> trotz Vollstreckung des<br />

Urteils sein Verhalten beharrlich fort, kann der betroffene <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

die Ausschlussklage auch allein einbringen.<br />

Eine Ausschlussklage muss im Grundbuch angemerkt werden. Damit kann das über<br />

die Klage ergehende Urteil auch gegen einen Erwerber des Wohnungseigentumsobjektes<br />

durchgesetzt werden. Es soll ja nicht möglich sein, dass der mit Ausschluss<br />

bedrohte <strong>Wohnungseigentümer</strong> nach Einbringung der Klage in der Zwischenzeit sein<br />

Objekt an ein Familienmitglied oder an einen „Strohmann“ verkauft oder schenkt und<br />

dann weiter in der Wohnung wohnt.<br />

Das bei der Ausschlussklage begehrte Urteil lautet, dass der <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschlossen werde. Der Ausgeschlossene bleibt<br />

aber bis zur tatsächlichen Veräußerung <strong>Wohnungseigentümer</strong> mit allen Rechten und<br />

Pflichten.<br />

Ab drei Monaten nach Rechtskraft des Ausschließungsurteils kann auf Antrag auch<br />

nur eines <strong>Wohnungseigentümer</strong>s die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums<br />

des Ausgeschlossenen beantragt werden. Personen, die mit dem auszuschließenden<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong> durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden<br />

sind, sind bei der Versteigerung vom Bieten ausgeschlossen.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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