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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 151<br />

Beispiel: Herr Meier ist zu 67/1474 Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft<br />

Hausgasse 1, damit verbunden Wohnungseigentum an Wohnung Top 18. Ein Handwerker<br />

klagt die Eigentümergemeinschaft Hausgasse 1 erfolgreich auf einen Betrag von<br />

€ 30.000,–. Das Vermögen der Eigentümergemeinschaft (die Rücklage und die eingehobenen<br />

Vorauszahlungen <strong>für</strong> Betriebskosten) betragen nur € 10.000,–. Daher kann<br />

der Handwerker <strong>für</strong> die restlichen € 20.000,– die einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

belangen. Er kann aber nicht einen einzigen <strong>Wohnungseigentümer</strong> <strong>für</strong> den gesamten<br />

Betrag herausgreifen, sondern er muss jeden einzelnen nur auf den anteilsmäßigen Betrag<br />

in Anspruch nehmen. Herr Meier kann also vom Handwerker nur auf € 909,90<br />

(das sind 67/1474 von € 20.000,–) belangt werden.<br />

Diese Ausfallshaftung bezieht sich nur auf Schulden, die die Eigentümergemeinschaft<br />

hat. Kein <strong>Wohnungseigentümer</strong> muss <strong>für</strong> die Schulden einstehen, die ein anderer<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong> eingegangen ist. Wenn sich etwa jemand beim Kauf einer<br />

Eigentumswohnung derart verschuldet hat, dass er den da<strong>für</strong> aufgenommenen Kredit<br />

nicht mehr zurückzahlen kann, haften die anderen <strong>Wohnungseigentümer</strong> natürlich<br />

nicht <strong>für</strong> die Kreditrückzahlungen des verschuldeten Eigentümers.<br />

Probleme können sich allerdings dann ergeben, wenn Eigentümer ihre Schulden gegenüber<br />

der Gemeinschaft (ihre Beiträge zur Rücklage und ihre Vorauszahlungen <strong>für</strong><br />

laufende Aufwendungen) nicht bezahlen. Der Verwalter der Liegenschaft muss sich<br />

natürlich darum kümmern, dass alle Miteigentümer ihre Zahlungen an die Eigentümergemeinschaft<br />

pünktlich leisten. Wenn ein <strong>Wohnungseigentümer</strong> seine Zahlungen<br />

schuldig bleibt, darf der Verwalter dies keinesfalls monatelang untätig hinnehmen. Er<br />

sollte alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft informieren und muss – im Namen<br />

der Eigentümergemeinschaft – gegen den säumigen <strong>Wohnungseigentümer</strong> mit Klage<br />

vorgehen.<br />

Gesetzliches Vorzugspfandrecht<br />

In Eigentümergemeinschaften ist es ein besonderes Problem, wenn Miteigentümer<br />

zahlungsunfähig werden. Wenn diese ihre monatlichen Beiträge zur Rücklage und <strong>für</strong><br />

die laufenden Aufwendungen an die Eigentümergemeinschaft zu Handen des Verwalters<br />

nicht bezahlen, so können die laufenden Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft<br />

nicht voll bezahlt werden.

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