Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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Dies ist mit nicht unerheblichen Kontoschließungsgebühren und anderen Kosten<br />
verbunden und führt zu weiterem, auch finanziellem Aufwand. So sind Dauer- und<br />
Einziehungsaufträge (sowohl von der Eigentümergemeinschaft gegenüber ihren<br />
Vertragspartnern als auch von den einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong>n gegenüber der<br />
Eigentümergemeinschaft) – in der Regel kostenpflichtig – zu stornieren und/oder zu<br />
ändern. Damit laufen Kosten auf, die beim Eigenkonto nicht anfallen.<br />
Ein Eigenkonto der Gemeinschaft bleibt vom Verwalterwechsel völlig unberührt.<br />
Der bisherige Verwalter hat lediglich die Kontounterlagen an den neuen Verwalter<br />
herauszugeben. Bei einer entsprechenden „Treue“ des Kontoinhabers, wenn also eine<br />
Eigentümergemeinschaft (unabhängig von eventuellen Verwalterwechseln) über Jahre<br />
hindurch ihr Eigenkonto bei demselben Kreditinstitut hat, wird es <strong>für</strong> die Eigentümergemeinschaft<br />
auch leichter sein, mit der Bank einen höheren Haben-Zinssatz<br />
auszuverhandeln, als bei einem wiederholten (durch Verwalterwechsel verursachten)<br />
Wechsel der Anderkonten und einer dadurch bedingten, meist relativ kurzfristigen<br />
Geschäftsbeziehung mit einem bestimmten Kreditinstitut.<br />
Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass bei einem Anderkonto – anders als beim<br />
Eigenkonto – Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen das kontoführende<br />
Kreditinstitut weitgehend ausgeschlossen werden/sind.<br />
Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der <strong>Wohnungseigentümer</strong>gemeinschaft (und<br />
überdies die Bildung einer Rücklage) auf einem Anderkonto des Verwalters ist also<br />
gegenüber der Abwicklung über ein Eigenkonto mit dem Mangel an Kontrollmöglichkeiten,<br />
eingeschränkten Rechten der Eigentümergemeinschaft und finanziellen Risiken<br />
behaftet, im Fall des Verwalterwechsels weiters mit unnötiger Kostenbelastung und<br />
erheblichem Verwaltungsaufwand.<br />
Die gesetzlichen Regelungen lassen dem Verwalter zwar die Wahl, ob er den laufenden<br />
Zahlungsverkehr und die Rücklage über/auf Eigenkonten oder Anderkonten abwickelt<br />
bzw. fruchtbringend anlegt, jedoch können die <strong>Wohnungseigentümer</strong> dem Verwalter<br />
diesbezüglich eine bindende Weisung erteilen.