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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 187<br />

Die Kosten notwendiger Reparaturen an Gemeinschaftsanlagen, wie Aufzug, Waschküche,<br />

Zentralheizung, Sauna, Hauszentralheizung, Schwimmbad, etc., gehören ebenfalls<br />

zu den Erhaltungskosten des Hauses. Ist eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich,<br />

so gilt der Ersatz der Anlage durch eine neue als Erhaltungsarbeit.<br />

Auch gewisse Erhaltungsarbeiten in/an den Wohnungen von <strong>Wohnungseigentümer</strong>n<br />

obliegen der Gemeinschaft, jedoch nur dann, wenn es sich um Schäden handelt, die<br />

den Bauzustand des Hauses gefährden (z.B. Gasrohr-, Wasserrohrgebrechen, Kaminschäden,<br />

etc.) oder wenn es sich um Erhaltungsarbeiten an der Außenhaut des<br />

Objektes (z.B. Reparatur der Fenster) handelt.<br />

Wenn Erhaltungsarbeiten anfallen, sollte dies eigentlich zu keiner unmittelbaren<br />

finanziellen Belastung der einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong> führen. Die Kosten von<br />

Erhaltungsarbeiten sollten nämlich bereits durch die Ansparung einer Rücklage<br />

(siehe unten) gedeckt sein.<br />

Es kann aber vorkommen, dass die Rücklage keine ausreichende Deckung bietet, weil<br />

nicht entsprechend angespart wurde, oder weil die notwendigen Arbeiten in Art und<br />

Umfang nicht vorhersehbar waren. Der nicht aus der Rücklage gedeckte Teil der Erhaltungskosten<br />

müsste dann von den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n auf einmal aufgebracht<br />

werden. Wenn einem <strong>Wohnungseigentümer</strong> die sofortige Entrichtung des auf ihn entfallenden<br />

Teils der Kosten der Erhaltungsarbeit unmöglich oder unzumutbar ist, hat er<br />

den (über Antrag beim Bezirksgericht durchsetzbaren) Anspruch, dass ihm die übrigen<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong> die Ratenzahlung seines Anteils an den Erhaltungskosten gegen<br />

Zahlung der ortsüblichen Hypothekarzinsen gestatten.<br />

Beiträge zur Rücklage<br />

Damit die <strong>Wohnungseigentümer</strong> nicht von größeren Erhaltungsarbeiten oder Reparaturen<br />

überrascht und durch einen auf einmal aufzubringenden größeren Betrag finanziell<br />

überfordert werden, ist in jeder Eigentumswohnhausanlage eine Rücklage zur<br />

Vorsorge <strong>für</strong> künftige Aufwendungen zu bilden (gesetzliche Verpflichtung !!). Sie wird<br />

durch regelmäßige (meist monatliche) Zahlungen (Beiträge) der <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

gespeist. Die Rücklage wird oft auch als „Reparaturreserve“ bezeichnet.

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