Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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Die Kosten notwendiger Reparaturen an Gemeinschaftsanlagen, wie Aufzug, Waschküche,<br />
Zentralheizung, Sauna, Hauszentralheizung, Schwimmbad, etc., gehören ebenfalls<br />
zu den Erhaltungskosten des Hauses. Ist eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich,<br />
so gilt der Ersatz der Anlage durch eine neue als Erhaltungsarbeit.<br />
Auch gewisse Erhaltungsarbeiten in/an den Wohnungen von <strong>Wohnungseigentümer</strong>n<br />
obliegen der Gemeinschaft, jedoch nur dann, wenn es sich um Schäden handelt, die<br />
den Bauzustand des Hauses gefährden (z.B. Gasrohr-, Wasserrohrgebrechen, Kaminschäden,<br />
etc.) oder wenn es sich um Erhaltungsarbeiten an der Außenhaut des<br />
Objektes (z.B. Reparatur der Fenster) handelt.<br />
Wenn Erhaltungsarbeiten anfallen, sollte dies eigentlich zu keiner unmittelbaren<br />
finanziellen Belastung der einzelnen <strong>Wohnungseigentümer</strong> führen. Die Kosten von<br />
Erhaltungsarbeiten sollten nämlich bereits durch die Ansparung einer Rücklage<br />
(siehe unten) gedeckt sein.<br />
Es kann aber vorkommen, dass die Rücklage keine ausreichende Deckung bietet, weil<br />
nicht entsprechend angespart wurde, oder weil die notwendigen Arbeiten in Art und<br />
Umfang nicht vorhersehbar waren. Der nicht aus der Rücklage gedeckte Teil der Erhaltungskosten<br />
müsste dann von den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n auf einmal aufgebracht<br />
werden. Wenn einem <strong>Wohnungseigentümer</strong> die sofortige Entrichtung des auf ihn entfallenden<br />
Teils der Kosten der Erhaltungsarbeit unmöglich oder unzumutbar ist, hat er<br />
den (über Antrag beim Bezirksgericht durchsetzbaren) Anspruch, dass ihm die übrigen<br />
<strong>Wohnungseigentümer</strong> die Ratenzahlung seines Anteils an den Erhaltungskosten gegen<br />
Zahlung der ortsüblichen Hypothekarzinsen gestatten.<br />
Beiträge zur Rücklage<br />
Damit die <strong>Wohnungseigentümer</strong> nicht von größeren Erhaltungsarbeiten oder Reparaturen<br />
überrascht und durch einen auf einmal aufzubringenden größeren Betrag finanziell<br />
überfordert werden, ist in jeder Eigentumswohnhausanlage eine Rücklage zur<br />
Vorsorge <strong>für</strong> künftige Aufwendungen zu bilden (gesetzliche Verpflichtung !!). Sie wird<br />
durch regelmäßige (meist monatliche) Zahlungen (Beiträge) der <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
gespeist. Die Rücklage wird oft auch als „Reparaturreserve“ bezeichnet.