Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
SEITE 170<br />
Hat eine Abstimmung keine Mehrheit der Miteigentumsanteile <strong>für</strong> oder gegen einen<br />
Vorschlag ergeben, so muss der Verwalter (und sollte ein einberufender <strong>Wohnungseigentümer</strong>)<br />
zur Herbeiführung eines Beschlusses die bei der Versammlung nicht<br />
erschienenen <strong>Wohnungseigentümer</strong> zugleich mit der Bekanntmachung der Niederschrift<br />
(des Versammlungsprotokolls) auffordern, sich zu dieser Frage ihm gegenüber<br />
innerhalb einer zu bestimmenden Frist schriftlich zu äußern.<br />
Zur Beschlussfassung mittels Umlaufbeschluss sei noch angemerkt:<br />
Manchmal kommt es eben vor, dass Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nicht bei<br />
Eigentümerversammlungen – also nicht unter persönlicher Anwesenheit aller, oder<br />
mehrerer <strong>Wohnungseigentümer</strong> – gefasst werden, sondern dadurch, dass ein schriftlicher<br />
Beschlusstext im Haus zirkuliert.<br />
� Manchmal wird ein Text von <strong>Wohnungseigentümer</strong> zu <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
weitergereicht und jeder kann sich z.B. in eine Spalte „Einverstanden“ oder „Nicht<br />
Einverstanden“ eintragen. Wenn neben den Unterschriften die Größen der<br />
Miteigentumsanteile der jeweiligen <strong>Wohnungseigentümer</strong> angegeben sind, können<br />
dabei zumindest die letzten <strong>Wohnungseigentümer</strong>, die ihre Stimme abgeben,<br />
nachvollziehen, wieviele Eigentümer schon <strong>für</strong> den Beschluss gestimmt haben,<br />
und nachrechnen, ob eine Mehrheit erreicht ist oder wird.<br />
� In der Praxis ist aber auch zu beobachten, dass so viele Ausfertigungen des<br />
Beschlusstextes, wie es <strong>Wohnungseigentümer</strong> gibt, verfasst und an jeden<br />
<strong>Wohnungseigentümer</strong> zur schriftlichen Abstimmung versendet werden.<br />
Im Unterschied zur Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung kann bei<br />
einer Beschlussfassung auf andere Weise die Verständigung von der beabsichtigten<br />
Beschlussfassung gleich mit der Aufforderung zusammentreffen, über den Beschluss<br />
abzustimmen. Man sollte sich daher Zeit lassen, in Ruhe eine Meinung bilden und<br />
sich auch mit anderen <strong>Wohnungseigentümer</strong>n beraten. Auch hier gilt aber, dass die<br />
<strong>Wohnungseigentümer</strong> an ihre bereits abgegebene Stimme nicht gebunden sind, solange<br />
noch einem <strong>Wohnungseigentümer</strong> die Gelegenheit zur Äußerung offen steht. Dies<br />
bedeutet, dass man seine Entscheidung noch solange abändern kann, als noch nicht<br />
alle <strong>Wohnungseigentümer</strong> über den Umlaufbeschluss abstimmen konnten.<br />
Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>