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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 159<br />

Hausordnung<br />

Die Hausordnung legt Regeln fest, wie die Wohnungen und die allgemeinen Teile<br />

und Anlagen des Hauses zu benützen sind. Dadurch soll ein möglichst reibungsloses<br />

Zusammenleben der Hausbewohner sichergestellt werden.<br />

Die Hausordnung wird von der Mehrheit der Miteigentümer beschlossen.<br />

Jeder einzelne Miteigentümer kann eine Entscheidung des Gerichtes (im außerstreitigen<br />

Verfahren) darüber beantragen, dass diejenigen Bestimmungen in der Hausordnung<br />

aufgehoben bzw. geändert werden, die seine schutzwürdigen Interessen verletzen<br />

oder die ihm nach billigem Ermessen unzumutbar sind.<br />

Außerordentliche Verwaltung<br />

Zur außerordentlichen Verwaltung zählen alle Verwaltungsmaßnahmen, die über die<br />

ordentliche Verwaltung hinausgehen.<br />

Das sind vor allem<br />

� sämtliche Verbesserungsarbeiten an der Liegenschaft, z.B. der Einbau eines<br />

Aufzuges oder einer Gegensprechanlage,<br />

� Veränderungen von allgemeinen Teilen der Liegenschaft und Anlagen,<br />

z.B. der Umbau einer Waschküche in eine Sauna, die Neuschaffung von<br />

Autoabstellplätzen oder eines Kinderspielplatzes im Hof,<br />

� der Abschluss von Mietverträgen (z.B. über einen Autoabstellplatz)<br />

mit <strong>Wohnungseigentümer</strong>n.<br />

Wie wird über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung abgestimmt?<br />

Je nachdem, worüber abgestimmt wird, sind im Gesetz Mehrheitsentscheidungen<br />

oder Einstimmigkeitsbeschlüsse vorgesehen.<br />

a) Um sinnvolle Verbesserungsmaßnahmen nicht unnötig zu erschweren, hat der<br />

Gesetzgeber folgende Regelung geschaffen:<br />

Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die Maßnahmen<br />

der ordentliche Verwaltung hinausgehen (wie z.B. nützliche Verbesserungen),<br />

entscheidet die Mehrheit der <strong>Wohnungseigentümer</strong>. Jeder der Überstimmten kann

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