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bmvit - Der Rechnungshof

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Kurzfassung<br />

Schlüsselfaktoren des<br />

Anti–Claimmanagements<br />

Wahrnehmung der Funktionen und Verantwortlichkeiten unter dem<br />

Gesichtspunkt des Anti–Claimmanagements und der Vermeidung<br />

von Korruptionsrisiken bei der Planung, Vergabe sowie Bauabwicklung<br />

und Abrechnung einzelner Projekte. (TZ 21)<br />

<strong>Der</strong> RH beurteilte die öffentlichen Bauherrn und ihre für die Bauabwicklung<br />

festgelegten Prozesse, Funktionen und Verantwortlichkeiten<br />

anhand folgender Schlüsselfaktoren, die für die Erkennung,<br />

Bearbeitung und Abwehr von Claims der Auftragnehmer besonders<br />

bedeutsam sind und ihrerseits die Teil–Prozesse der Abwicklung<br />

von Bauvorhaben („Planung“, „Vergabe“, „Leistungsänderung“<br />

und „Abrechnung“) kennzeichnen:<br />

– Vier–Augen–Prinzip,<br />

– Genehmigungsregeln,<br />

– Wertgrenzen für Zuständigkeiten bei Vertragsänderungen,<br />

– Regelungen zur Gegenrechnung entfallener Leistungen bei der<br />

Be auftragung von Zusatzleistungen in Bezug auf Wertgrenzen für<br />

deren Genehmigung (Saldierung),<br />

– Fristen für die Abwicklung von Vertragsänderungen (Zusatzleistungen)<br />

sowie<br />

– Analyse von Abweichungen bei der Abrechnung durch Soll–Ist–<br />

Vergleiche. (TZ 4)<br />

Jeder dieser Schlüsselfaktoren kann bei mehreren der genannten<br />

Teil–Prozesse der Abwicklung von Bauvorhaben für wirkungsvolles<br />

Anti–Claiming bedeutsam sein. (TZ 4)<br />

Vier–Augen–Prinzip in den Prozessen Vergabe, Leistungsänderung,<br />

Abrechnung<br />

Das Vier–Augen–Prinzip in Regelwerken und seine Umsetzung in<br />

der Baupraxis sind aus Sicht des Anti–Claimmanagements bedeutend,<br />

weil das Vier–Augen–Prinzip sicherstellen soll, dass durch<br />

einen zweiten Funktionsträger (im Folgenden auch „zweites Augenpaar“)<br />

eventuelle Fehler oder Mängel aufgedeckt werden, die bei<br />

der Erstprüfung nicht erkannt wurden. Aus Sicht der Korruptionsprävention<br />

soll es verhindern, dass einzelne Mitarbeiter die Mög-<br />

140 Bund 2012/2

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