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bmvit - Der Rechnungshof

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BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

Gemäß der Befugnisregelung der Abteilung BauN konnte der Projektleiter<br />

über Leistungsänderungen bis 20.000 EUR entscheiden; jene<br />

über 20.000 EUR waren durch den Bereichsleiter zu genehmigen. <strong>Der</strong><br />

nächsthöheren Instanz (jeweils Abteilungsleiter) wurden Zusatzangebote<br />

bzw. Zusatzaufträge zur Kenntnisnahme vorgelegt.<br />

(2) Die Regelwerke enthielten keine Vorgaben, ob bei Leistungsänderungen<br />

zu saldieren war.<br />

(3) Bei Leistungsänderungen gab es betreffend die Bearbeitungs– und<br />

Genehmigungsfristen bei der Prüfung von Zusatzangeboten keine Vorgaben.<br />

Das Land Oberösterreich hielt gegenüber dem RH fest, dass ein<br />

Zusatzangebot im Normalfall innerhalb von drei Wochen beauftragt<br />

und damit die Leistungsänderung genehmigt werde.<br />

16.2 <strong>Der</strong> RH kritisierte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,<br />

weil es bei Leistungsänderungen — abweichend von Zielsetzungen des<br />

Anti–Claimmanagements —<br />

– keine einheitlichen Regelungen zu Wertgrenzen,<br />

– keine Genehmigung von Zusatzaufträgen durch den Abteilungsleiter,<br />

– keine Vorgaben zur Saldierung bei Zusatzangeboten bzw. Zusatzaufträgen<br />

und<br />

– keine Vorgaben zu Genehmigungsfristen bei der Prüfung von<br />

Zusatzangeboten<br />

vorsah.<br />

Er hielt jedoch die vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung<br />

angegebene Genehmigungsdauer positiv fest.<br />

Bund 2012/2 177

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