bmvit - Der Rechnungshof
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Vergleichende Darstellung der Systeme<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
Gemäß der Befugnisregelung der Abteilung BauN konnte der Projektleiter<br />
über Leistungsänderungen bis 20.000 EUR entscheiden; jene<br />
über 20.000 EUR waren durch den Bereichsleiter zu genehmigen. <strong>Der</strong><br />
nächsthöheren Instanz (jeweils Abteilungsleiter) wurden Zusatzangebote<br />
bzw. Zusatzaufträge zur Kenntnisnahme vorgelegt.<br />
(2) Die Regelwerke enthielten keine Vorgaben, ob bei Leistungsänderungen<br />
zu saldieren war.<br />
(3) Bei Leistungsänderungen gab es betreffend die Bearbeitungs– und<br />
Genehmigungsfristen bei der Prüfung von Zusatzangeboten keine Vorgaben.<br />
Das Land Oberösterreich hielt gegenüber dem RH fest, dass ein<br />
Zusatzangebot im Normalfall innerhalb von drei Wochen beauftragt<br />
und damit die Leistungsänderung genehmigt werde.<br />
16.2 <strong>Der</strong> RH kritisierte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,<br />
weil es bei Leistungsänderungen — abweichend von Zielsetzungen des<br />
Anti–Claimmanagements —<br />
– keine einheitlichen Regelungen zu Wertgrenzen,<br />
– keine Genehmigung von Zusatzaufträgen durch den Abteilungsleiter,<br />
– keine Vorgaben zur Saldierung bei Zusatzangeboten bzw. Zusatzaufträgen<br />
und<br />
– keine Vorgaben zu Genehmigungsfristen bei der Prüfung von<br />
Zusatzangeboten<br />
vorsah.<br />
Er hielt jedoch die vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung<br />
angegebene Genehmigungsdauer positiv fest.<br />
Bund 2012/2 177