bmvit - Der Rechnungshof
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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
55.3 Laut Stellungnahme der ÖBB–Infrastruktur AG habe sie die vom RH<br />
aufgezeigten Mängel aufgegriffen; sie teile die Einschätzung des RH<br />
und habe deshalb in den Aufgabenbeschreibungen die laufende Kostenverfolgung<br />
auf Grundlage von projektbezogenen Soll–Ist–Vergleichen<br />
verankert.<br />
Abrechnungsvereinbarungen<br />
56.1 Die internen Regelungen der ÖBB–Infrastruktur AG für Abrechnungsvereinbarungen<br />
hielten fest, dass Abrechnungsvereinbarungen dazu<br />
dienten, geringfügige Änderungen von ausgeschriebenen Leistungen<br />
auf einfachem Weg abzuklären. Abrechnungsvereinbarungen waren<br />
demnach Vertragsänderungen, die nur im Rahmen der Handlungsvollmacht<br />
durch den Projektleiter genehmigt werden durften; die Wertgrenze<br />
dafür lag bei 60.000 EUR. Vereinbarungen über dieser Wertgrenze<br />
genehmigte der zuständige Geschäftsbereichsleiter.<br />
Beim gegenständlichen Bauvorhaben schloss die ÖBB–Infrastruktur AG<br />
mit dem Auftragnehmer eine Fülle von Abrechnungsvereinbarungen<br />
ab, mehrheitlich von jeweils weniger als 10.000 EUR. Einige Abrechnungsvereinbarungen<br />
lagen aber über der Wertgrenze von 60.000 EUR,<br />
eine bei rd. 1,51 Mill. EUR. Auch die letztangeführten genehmigte das<br />
Baumanagement bzw. die Projektleitung der ÖBB–Infrastruktur AG –<br />
nicht aber der zuständige Geschäftsbereichsleiter.<br />
56.2 <strong>Der</strong> RH beanstandete, dass die ÖBB–Infrastruktur AG damit ihre internen<br />
Regelungen nicht einhielt und dazu nicht befugte Personen Abrechnungsvereinbarungen<br />
genehmigten. Auch erfüllten diese Abrechnungsvereinbarungen<br />
hinsichtlich Wert und Umrechnungsfaktor nicht mehr<br />
den Charakter einer „geringfügigen Änderung“ der ausgeschriebenen<br />
Leistung und wären daher schon wegen der Begriffsbestimmung als<br />
Mehrkostenforderung zu behandeln und im Wege eines Zusatzangebots<br />
bzw. Zusatzauftrags abzuwickeln gewesen.<br />
<strong>Der</strong> RH hielt es auch im Interesse einer transparenten Abrechnung<br />
nicht für zweckmäßig, Vertragsänderungen im angeführten Ausmaß<br />
im Wege von Abrechnungsvereinbarungen und mit Abrechnungsfaktoren<br />
durchzuführen.<br />
Er empfahl der ÖBB–Infrastruktur AG daher, künftig die Wertgrenzen<br />
bei Abrechnungsvereinbarungen zu beachten, diese tatsächlich auf<br />
geringfügige Änderungen der ausgeschriebenen Leistung zu beschränken<br />
und in der Abrechnung transparent darzustellen.<br />
Bund 2012/2 245