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bmvit - Der Rechnungshof

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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

55.3 Laut Stellungnahme der ÖBB–Infrastruktur AG habe sie die vom RH<br />

aufgezeigten Mängel aufgegriffen; sie teile die Einschätzung des RH<br />

und habe deshalb in den Aufgabenbeschreibungen die laufende Kostenverfolgung<br />

auf Grundlage von projektbezogenen Soll–Ist–Vergleichen<br />

verankert.<br />

Abrechnungsvereinbarungen<br />

56.1 Die internen Regelungen der ÖBB–Infrastruktur AG für Abrechnungsvereinbarungen<br />

hielten fest, dass Abrechnungsvereinbarungen dazu<br />

dienten, geringfügige Änderungen von ausgeschriebenen Leistungen<br />

auf einfachem Weg abzuklären. Abrechnungsvereinbarungen waren<br />

demnach Vertragsänderungen, die nur im Rahmen der Handlungsvollmacht<br />

durch den Projektleiter genehmigt werden durften; die Wertgrenze<br />

dafür lag bei 60.000 EUR. Vereinbarungen über dieser Wertgrenze<br />

genehmigte der zuständige Geschäftsbereichsleiter.<br />

Beim gegenständlichen Bauvorhaben schloss die ÖBB–Infrastruktur AG<br />

mit dem Auftragnehmer eine Fülle von Abrechnungsvereinbarungen<br />

ab, mehrheitlich von jeweils weniger als 10.000 EUR. Einige Abrechnungsvereinbarungen<br />

lagen aber über der Wertgrenze von 60.000 EUR,<br />

eine bei rd. 1,51 Mill. EUR. Auch die letztangeführten genehmigte das<br />

Baumanagement bzw. die Projektleitung der ÖBB–Infrastruktur AG –<br />

nicht aber der zuständige Geschäftsbereichsleiter.<br />

56.2 <strong>Der</strong> RH beanstandete, dass die ÖBB–Infrastruktur AG damit ihre internen<br />

Regelungen nicht einhielt und dazu nicht befugte Personen Abrechnungsvereinbarungen<br />

genehmigten. Auch erfüllten diese Abrechnungsvereinbarungen<br />

hinsichtlich Wert und Umrechnungsfaktor nicht mehr<br />

den Charakter einer „geringfügigen Änderung“ der ausgeschriebenen<br />

Leistung und wären daher schon wegen der Begriffsbestimmung als<br />

Mehrkostenforderung zu behandeln und im Wege eines Zusatzangebots<br />

bzw. Zusatzauftrags abzuwickeln gewesen.<br />

<strong>Der</strong> RH hielt es auch im Interesse einer transparenten Abrechnung<br />

nicht für zweckmäßig, Vertragsänderungen im angeführten Ausmaß<br />

im Wege von Abrechnungsvereinbarungen und mit Abrechnungsfaktoren<br />

durchzuführen.<br />

Er empfahl der ÖBB–Infrastruktur AG daher, künftig die Wertgrenzen<br />

bei Abrechnungsvereinbarungen zu beachten, diese tatsächlich auf<br />

geringfügige Änderungen der ausgeschriebenen Leistung zu beschränken<br />

und in der Abrechnung transparent darzustellen.<br />

Bund 2012/2 245

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