bmvit - Der Rechnungshof
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Umsetzung in der Praxis<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
rensanweisung betreffend Datenschutz, worin geregelt werde, in welchen<br />
Funktionen Mitarbeiter zu besonders erhöhtem Datenschutz verpflichtet<br />
seien – für diese Mitarbeiter gebe es einen „verschärften“<br />
Datenschutz. Sobald ein Mitarbeiter eine dieser Funktionen antrete,<br />
habe er eine spezielle Datenschutzerklärung zu unterfertigen.<br />
Die ÖBB–Infrastruktur AG wies weiters darauf hin, dass in jedem Vertrag<br />
von neu aufgenommenen Führungs– und Schlüsselkräften detaillierte<br />
Vertragsklauseln betreffend Konventionalstrafe und Konkurrenzverbot<br />
sowie eine erhöhte Datenschutzerklärung verankert seien. In die<br />
Vertragsbestimmungen für Bauaufträge sei eine „Antikorruptionsklausel“<br />
aufgenommen worden.<br />
Betreffend die Empfehlung des RH, bereichs– bzw. fachspezifische Verhaltensrichtlinien<br />
zu definieren, teilte die ÖBB–Infrastruktur AG mit,<br />
sie werde die bauspezifischen Verhaltensrichtlinien der ASFINAG Bau<br />
Management GmbH (ASFINAG BMG) analysieren und deren Anwendung<br />
bzw. Übersetzung auf die Verhältnisse bei der ÖBB–Infrastruktur<br />
AG überlegen.<br />
(3) Laut Stellungnahme des Landes Niederösterreich sei der Erlass zur<br />
Geschenkannahme und zur Annahme von Ehrungen vor kurzem überarbeitet<br />
und allen Bediensteten nachweislich zur Kenntnis gebracht und<br />
erläutert worden. Das Thema Korruptionsprävention und –bekämpfung<br />
werde in der Ausbildung neuer Mitarbeiter in periodisch dazu abgehaltenen<br />
Weiterbildungsseminaren und mit Angeboten zum Selbststudium<br />
im Intranet abgedeckt.<br />
(4) Laut Stellungnahme des Landes Oberösterreich enthalte die Dienstbetriebsordnung<br />
eine generelle Bestimmung zur Geschenkannahme; in<br />
bestehenden fachbereichsspezifischen Leitbildern seien Grundhaltung<br />
und Werthaltung festgelegt.<br />
(5) Das Land Steiermark teilte mit, dass Verhaltensrichtlinien bzw. ein<br />
Ethik–Kodex von Seiten des Landesamtsdirektors in Ausarbeitung seien.<br />
40.4 <strong>Der</strong> RH hielt die von der ÖBB–Infrastruktur AG in den Vertragsbestimmungen<br />
für Bauaufträge verankerte „Antikorruptionsklausel“ für<br />
zweckmäßig, empfahl jedoch, auch für externe Konsulenten diesbezügliche<br />
Vertragsbestimmungen zu definieren.<br />
<strong>Der</strong> RH betonte gegenüber den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich<br />
und Steiermark seine Empfehlungen, bereichs– bzw. fachspezifische<br />
Verhaltensrichtlinien sowie typische Fälle zu definieren und regelmä-<br />
Bund 2012/2 229