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bmvit - Der Rechnungshof

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Umsetzung in der Praxis<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

rensanweisung betreffend Datenschutz, worin geregelt werde, in welchen<br />

Funktionen Mitarbeiter zu besonders erhöhtem Datenschutz verpflichtet<br />

seien – für diese Mitarbeiter gebe es einen „verschärften“<br />

Datenschutz. Sobald ein Mitarbeiter eine dieser Funktionen antrete,<br />

habe er eine spezielle Datenschutzerklärung zu unterfertigen.<br />

Die ÖBB–Infrastruktur AG wies weiters darauf hin, dass in jedem Vertrag<br />

von neu aufgenommenen Führungs– und Schlüsselkräften detaillierte<br />

Vertragsklauseln betreffend Konventionalstrafe und Konkurrenzverbot<br />

sowie eine erhöhte Datenschutzerklärung verankert seien. In die<br />

Vertragsbestimmungen für Bauaufträge sei eine „Antikorruptionsklausel“<br />

aufgenommen worden.<br />

Betreffend die Empfehlung des RH, bereichs– bzw. fachspezifische Verhaltensrichtlinien<br />

zu definieren, teilte die ÖBB–Infrastruktur AG mit,<br />

sie werde die bauspezifischen Verhaltensrichtlinien der ASFINAG Bau<br />

Management GmbH (ASFINAG BMG) analysieren und deren Anwendung<br />

bzw. Übersetzung auf die Verhältnisse bei der ÖBB–Infrastruktur<br />

AG überlegen.<br />

(3) Laut Stellungnahme des Landes Niederösterreich sei der Erlass zur<br />

Geschenkannahme und zur Annahme von Ehrungen vor kurzem überarbeitet<br />

und allen Bediensteten nachweislich zur Kenntnis gebracht und<br />

erläutert worden. Das Thema Korruptionsprävention und –bekämpfung<br />

werde in der Ausbildung neuer Mitarbeiter in periodisch dazu abgehaltenen<br />

Weiterbildungsseminaren und mit Angeboten zum Selbststudium<br />

im Intranet abgedeckt.<br />

(4) Laut Stellungnahme des Landes Oberösterreich enthalte die Dienstbetriebsordnung<br />

eine generelle Bestimmung zur Geschenkannahme; in<br />

bestehenden fachbereichsspezifischen Leitbildern seien Grundhaltung<br />

und Werthaltung festgelegt.<br />

(5) Das Land Steiermark teilte mit, dass Verhaltensrichtlinien bzw. ein<br />

Ethik–Kodex von Seiten des Landesamtsdirektors in Ausarbeitung seien.<br />

40.4 <strong>Der</strong> RH hielt die von der ÖBB–Infrastruktur AG in den Vertragsbestimmungen<br />

für Bauaufträge verankerte „Antikorruptionsklausel“ für<br />

zweckmäßig, empfahl jedoch, auch für externe Konsulenten diesbezügliche<br />

Vertragsbestimmungen zu definieren.<br />

<strong>Der</strong> RH betonte gegenüber den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich<br />

und Steiermark seine Empfehlungen, bereichs– bzw. fachspezifische<br />

Verhaltensrichtlinien sowie typische Fälle zu definieren und regelmä-<br />

Bund 2012/2 229

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